Betreutes Wohnen fällt nicht unter das Heimvertragsrecht / GdW begrüßt Änderungen im Entwurf des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG)
(Berlin) - Im Vorfeld der morgigen (22. April 2009) Anhörung zur Einführung eines Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages begrüßte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, ausdrücklich das Ziel des überarbeiteten Gesetzentwurfs, schlug aber noch weitere Klarstellung zum Anwendungsbereich vor.
Ursprünglich hatte der Entwurf des WBVG vorgesehen, das betreute Wohnen unter das Heimvertragsrecht zu stellen. "Dies hätte das Aus für diese Wohnform bedeutet", so Freitag. Die Folge wären immense Nachteile für die älteren Mieter und Genossenschaftsmitglieder gewesen. Denn bereits heute böten zahlreiche Wohnungsunternehmen verschiedene Formen des betreuten Wohnens an. Sie ermöglichen es ihren Genossenschaftsmitgliedern und Mietern, einen gegebenenfalls notwendigen Heimaufenthalt soweit wie möglich hinauszuschieben und so lange wie möglich ein selbstständiges Leben im gewohnten Wohnumfeld zu führen. "Wir begrüßen daher sehr, dass das betreute Wohnen im aktuellen Entwurf nunmehr von der Anwendung des Heimvertragsrechts ausgenommen werden soll", erklärte Freitag.
Regelungsbedarf gebe es lediglich noch zum Anwendungsbereich: Um Missverständnissen vorzubeugen, müssten insbesondere Regelungen zur Zulässigkeit allgemeiner Betreuungsdienstleistungen - wie z.B. die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsdienstleistungen - noch präziser formuliert werden. Sonst bestünde die Gefahr, dass aufgrund von Interpretationsmöglichkeiten des Gesetzestextes gerade diese für das betreute Wohnen wichtigen allgemeinen Betreuungsdienstleistungen unter das Heimvertragsrecht fallen könnten, obwohl dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.
Der GdW appelliert an den Deutschen Bundestag, die Vorschläge und Hinweise in den weiteren Beratungen zu berücksichtigen und umzusetzen.
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