Betriebsragt fliegt aus dem Betriebsrat, weil er sich dienstliche Mails an seine private Emailadresse weitergeleitet hat
(Stuttgart) - Ein Mitglied des Betriebsrats leitete E-Mails mit sensiblen Mitarbeiterdaten an seine private E-Mail-Adresse weiter. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat klar entschieden: Das war ein grober Pflichtverstoß – und rechtfertigt den Ausschluss aus dem Betriebsrat!
Den Sachverhalt erklärt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Was war passiert?
In einer Klinik mit rund 390 Beschäftigten stellte der Arbeitgeber fest, dass der Betriebsratsvorsitzende eine automatische Weiterleitung aller dienstlichen E-Mails an sein privates Postfach eingerichtet hatte. Besonders brisant: Darunter befand sich eine vollständige Liste aller Beschäftigten mit Informationen zu Gehalt, Tarifgruppe, Eingruppierung und mehr.
Trotz Abmahnung machte der Betriebsrat weiter wie bisher. Er schickte sich die Dateien nach Hause, bearbeitete sie dort und leitete sie wieder zurück. Der Arbeitgeber stellte daraufhin einen Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat – und bekam recht.
Gericht: Eindeutiger Datenschutzverstoß!
Das LAG Hessen hat in seinem Beschluss vom 10. März 2025 (Az. 16 TaBV 109/24) die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden bestätigt: Der Ausschluss ist gerechtfertigt. Die Weiterleitung der sensiblen Daten an ein privates E-Mail-Postfach war rechtswidrig – und zwar grob.
Kein Grund zur Weiterleitung – und kein Verständnis für Datenschutz
Das Gericht ließ keine Ausreden gelten. Die Daten hätten nicht außerhalb der geschützten betrieblichen Infrastruktur verarbeitet werden dürfen. Auch der Verweis auf Passwortschutz und Virensoftware überzeugte die Richter nicht. Es komme nicht auf subjektives Sicherheitsgefühl an – sondern auf die strikte Einhaltung der Datenschutzgesetze. Selbst die angebliche „Eilbedürftigkeit“ bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung half dem Betriebsrat nicht weiter. Der Verstoß war und blieb eklatant.
Der Vorwurf: Unbelehrbarkeit!
Besonders schwer wog, dass der Betriebsrat trotz einer vorherigen Abmahnung einfach so weitermachte. Für das Gericht war klar: Wer sich so bewusst über Regeln hinwegsetzt, handelt „unbelehrbar“ – und muss mit Konsequenzen rechnen.
Beispiel aus München: Auch Top-Manager sind nicht sicher
Das OLG München entschied in einem ähnlichen Fall, dass sogar ein Vorstand seinen Job verlieren kann, wenn er dienstliche E-Mails mit sensiblen Daten an sein Privatpostfach weiterleitet – selbst wenn er nur „effizienter von zu Hause arbeiten“ wollte.
Fazit: Datenschutz ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Kündigungsgrund!
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Quelle und Kontaktadresse:
(VdAA) Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V., Gerokstr. 8, 70188 Stuttgart, Telefon: 0711 30589320