Pressemitteilung | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Bezieher von Arbeitslosengeld II profitieren trotz Missgeschick im Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetz vom angehobenen Altersvorsorgefreibetrag

(Berlin) - Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt die unbürokratische Lösung der Bundesagentur für Arbeit, die nachteilige Folgen einer Gesetzeslücke von Beziehern von Arbeitslosengeld II abwendet. Diese können nun bereits mit Inkrafttreten des Hartz-IV-Fortentwicklungsgesetzes zum 1. August 2006 die Erhöhung des Alters-vorsorgefreibetrags von 200 Euro auf 250 Euro pro Lebensjahr zur Sicherung ihrer Kapitallebens- oder Rentenversicherung nutzen. Vielen Betroffenen bleibt damit ein wichtiger Baustein ihrer Altersvorsorge unter wirtschaftlich meist schwierigen Bedingungen erhalten.

Das Gesetz ändert unter anderem die Zusammensetzung der Freibeträge für das so genannte Schonvermögen. Der allgemeine Freibetrag wird um 50 auf 150 Euro herabgesetzt, der Altersvorsorgefreibetrag erhöht sich um 50 auf 250 Euro pro Lebensjahr. Um diesen Altersvorsorgefreibetrag nutzen zu können, muss der Versicherte mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbaren, dass er über das Kapital in der Versicherung nicht vor Renteneintritt verfügen kann. Geregelt wird dieser Vorgang zusätzlich im Versicherungsvertragsgesetz, in dem der Verfügungsverzicht jedoch nach wie vor auf 200 Euro pro Lebensjahr begrenzt ist. Zahlreiche Empfänger von Arbeitslosengeld II hätten deshalb den ab dem 1. August 2006 erhöhten Freibetrag für die Altersvorsorge nicht für sich nutzen können – wären aber von dem gesenkten Grundfreibetrag betroffen. Das Versicherungsvertragsgesetz wird voraussichtlich erst bis Ende des Jahres entsprechend angepasst.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat nun Eckpunkte skizziert, wie sie die nachteiligen Folgen der Gesetzeslücke ausgleichen will:

- Bei Personen, die am 1. August 2006 Arbeitslosengeld II bereits beziehen, erfolgt eine Prüfung der Vermögensverhältnisse durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erst anlässlich der Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrags; es wird demzufolge keine sofortige Prüfung der Vermögensverhältnisse für Bestandsfälle auf Basis der neuen Rechtslage geben.

- Für den Fall, dass das Schonvermögen den Freibetrag nach der neuen Rechtslage übersteigt, wird dem Leistungsempfänger die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu erklären, dass übersteigende Vermögensteile der Alterssicherung zugeführt werden. Diese Erklärung reicht dann für den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten.

- Die Überlegungsfrist von 2 Monaten soll auch für Personen gelten, die erstmals ab dem 1. August 2006 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen und deren Vermögen den Vermögensfreibetrag für das Schonvermögen übersteigt.

Der GDV hat sich bereits frühzeitig für die Entwicklung einer pragmatischen Lösung im Sinne der Hilfesuchenden eingesetzt.

Quelle und Kontaktadresse:
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Peter Schwark, Pressesprecher Friedrichstr. 191-193a, 10117 Berlin Telefon: (030) 20205000, Telefax: (030) 20206000

(bl)

NEWS TEILEN: