BGH: Bei Betriebskostenabrechnungen ist der Zugang maßgebend / Absender trägt das Risiko der Nichtzustellung
(Berlin) - Eine Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist von einem Jahr zugegangen sein. Das Datum des Poststempels ist nicht entscheidend. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21. Januar 2009 (Az. VIII ZR 107/08) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Mieter Nachzahlungen von 270 Euro verweigert, weil er die Rechnung angeblich nie erhalten habe. Der Vermieter wandte dagegen ein, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 kurz vor Weihnachten des Folgejahres zur Post gegeben zu haben. Laut BGH trägt der Absender das Risiko, dass die Abrechnung den Empfänger nicht rechtzeitig erreicht.
Haus & Grund rät allen Vermietern, die Einjahresfrist unbedingt einzuhalten und sicherzustellen, dass die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig dem Mieter zugestellt wird. Der BGH habe in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass das Zur-Post-Geben eines Briefes keinen Anscheinsbeweis dafür begründe, dass dem Empfänger der Brief rechtzeitig zugegangen sei. Insoweit bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung.
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