Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

BGH bestätigt Regelung im Musterheimvertrag des bpa

(Berlin) - Der dritte Senat am Bundesgerichtshof entschied heute, dass das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung auch für Heimbewohner mit Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung wie bisher in einer Pauschale vereinbart werden kann. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) begrüßt die Entscheidung des BGH: „Die wie bisher praktizierte Regelung der Ausweisung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einer Pauschale gab und gibt den Pflegeeinrichtungen weiterhin die nötige Sicherheit“, so Herbert Mauel, Geschäftsführer des bpa: „Berechnet wird exakt das, was zuvor auf dem ordentlichen Verhandlungsweg zwischen den Pflegekassen, den Sozialhilfeträgern und dem Heimträger bei Beteiligung des Heimbeirates vereinbart worden ist.“

Der Musterheimvertrag des bpa sieht eine Ausweisung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einer Pauschale vor. Auch das Heimgesetz fordert, dass die Regelungen der Heimverträge exakt den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen müssen. Bundesweit wird in den Entgeltvereinbarungen nur ein Pauschalbetrag für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte dagegen auf einer getrennten Ausweisung der Kosten beharrt: zum einen für Unterkunft, zum anderen für Verpflegung. „Die Wahlfreiheit der Bewohnerinnen und Bewohner wäre hiervon aber insofern gar nicht berührt gewesen“, so Mauel, „als dass eine Vereinbarung nur einzelner Bestandteile (also entweder nur Unterkunft oder nur Verpflegung) weder vorgesehen noch innerhalb der geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Rahmenbedingungen möglich ist.“

Mauel: „Bereits zu Beginn der Verhandlung in Karlsruhe wurde darauf
hingewiesen: Bei einer etwaigen Trennung der Entgeltbestandteile wären die Einrichtungen gezwungen gewesen, unabhängig von der Entgeltvereinbarung – nach eigenem Gutdünken – eine eher willkürliche Festlegung bei der Aufteilung des Pauschalbetrages vorzunehmen. Dabei ist der Verbraucher doch weitaus besser geschützt, wenn das Heimentgelt exakt nach den Vereinbarungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern abgerechnet wird.“

Auch nach Ansicht des BGH tragen die weiterhin geltenden Regelungen der Heimverträge nach den Regelungen der Pflegeversicherung dem Verbraucherschutz in der Weise Rechnung, „dass Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern ausgehandelt werden, die insoweit als Sachwalter der Pflegebedürftigen auftreten“.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: 030/30878860, Telefax: 030/30878889

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