Pressemitteilung | Haus & Grund Deutschland
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BGH erteilt Bruttowarmmiete klare Absage / Haus & Grund: Rechtsschutz der Vermieter verbessert

(Berlin) - Bei Mietverhältnissen müssen Heizkosten auf der Grundlage der Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Diese Abrechnung hat Vorrang vor einer vertraglich vereinbarten Bruttowarmmiete. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 212/05) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.

Dies gilt nach Ansicht der Richter unabhängig davon, ob eine der beiden Vertragsparteien die verbrauchsabhängige Abrechnung verlangt hat. Soweit möglich habe die Abrechnung nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung, das heißt verbrauchsabhängig zu erfolgen. Eine pauschale Abgeltung der Heizkosten durch eine vereinbarte Bruttowarmmiete stehe dazu im Widerspruch. „Die unökologische und unökonomische Bruttowarmmiete hat damit weitestgehend ausgedient“, kommentierte Dr. Kai H. Warnecke, Mietrechtsexperte bei Haus & Grund Deutschland, die Entscheidung.

Mit dem Urteil hat der BGH auch den Rechtsschutz des Vermieters im Hinblick auf Mieterhöhungsverlangen gestärkt. Der BGH entschied, dass die nicht geltende Warmmietenvereinbarung, nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zur Folge habe. Viele Instanzgerichte waren in den letzten Jahren dazu übergegangen, Vermietern Rechtschutz mit Verweis auf formelle Mängel zu verweigern. Auch dieser Rechtsprechung hat der BGH erneut Einhalt geboten.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland Stefan Diepenbrock, Presse Mohrenstr. 33, 10117 Berlin Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555

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