BGH fällt wichtige Entscheidung für mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt / Langfristige Gaslieferverträge verstoßen gegen geltendes Kartellrecht
(Berlin) - Langfristige Gaslieferverträge, mit denen nahezu der gesamte Bedarf der jeweiligen Endkunden gedeckt wird, behindern den Wettbewerb und sind nicht zulässig. Auf diese gestern (11. Februar 2009) bekannt gewordene Entscheidung (Az. KVR 67/07) des Bundesgerichtshofes (BGH) macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland aufmerksam. "Der Gaspreis ist im Dezember 2008 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 26,8 Prozent gestiegen. Um dieser Besorgnis erregenden Entwicklung entgegenzuwirken, muss die Abschottung der Teilmärkte bekämpft werden. Daher begrüßen wir diese Entscheidung, weil sie ein kleiner Schritt hin zu mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt ist", sagt Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland.
Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung Vorgaben des Bundeskartellamts für Ferngasunternehmen, ihre Kunden nicht mehr langfristig an sich zu binden. Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2006 verfügt, dass Gaslieferverträge mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren nicht mehr als 80 Prozent des Bedarfs decken dürften. Bei einer Bedarfsdeckung zwischen 50 und 80 Prozent müsse die Laufzeit auf vier Jahre begrenzt sein. Zudem hatte das Bundeskartellamt die Kombination für sich genommen zulässiger Verträge verboten. Der BGH weist darauf hin, dass diese Entscheidung nur für Verträge zwischen dem Unternehmen E.ON Ruhrgas und als Weiterverteiler tätigen regionalen Gasunternehmen sowie Stadtwerken gelte. Verträge mit Erdgasproduzenten blieben davon unberührt.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland
Alexander Wiech, Leiter, Verbandskommunikation
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555
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