BGH kippt Klausel in Reiseverträgen / Anspruch auf Schmerzensgeld nach missglücktem Urlaub erfordert keine Eile mehr
(Leipzig) - Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 03.Juni 2004 die Rechte von Pauschalreisenden gestärkt. Zwar sind, so Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Ansprüche aus dem Reisevertrag dann ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung jetzt jedoch klargestellt, dass sich diese Ausschlussfrist nur auf Minderungsansprüche des Reisenden oder auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Reisevertrages bezieht.
Bislang findet sich in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern die Klausel, nach der alle Ansprüche von Reisenden innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend zu machen sind. Diese Klausel, nach der die Ausschlussfrist auf alle Ansprüche ausgedehnt wird, ist jedoch unwirksam. So müssen etwa Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden nicht innerhalb der kurzen Frist beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden, sondern diese können noch 30 Jahre lang durchgesetzt werden.
Von der Reisebranche, so Dittrich, wird dieses Urteil heftig kritisiert, weil die Branche von einem einheitlichen Anmeldeerfordernis für alle Ansprüche ausgeht, um diese innerhalb angemessener kurzer Frist auch prüfen zu können. Verbraucherschützer begrüßen das Urteil, weil damit sichergestellt ist, dass Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht verloren gehen können, wenn beispielsweise der Reisende wegen einer Verletzung im Urlaub diese Ansprüche erst mehr als einen Monat nach Reiseende geltend macht. So war es auch im vorliegenden Falle. Eine Verbraucherin hatte eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht und war am letzten Urlaubstag in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe herabgestürzt. Da sie Schadensersatz und Schmerzensgeld erst nach mehr als einem Monat nach Reiseende geltend machte, wies der Reiseveranstalter ihre Ansprüche wegen Verfristung ab zu Unrecht, wie der BGH jetzt festgestellt hat.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V.
Bernhardstr. 7, 04315 Leipzig
Telefon: 0341/6888080, Telefax: 0341/6892826
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