BGH konkretisiert Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln auch für Gewerberäume
(Berlin) - Der BGH hat gestern (8. Oktober 2008) entschieden, dass Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam sind (Az.: XII ZR 84/06). Für den BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten und unternehmerischen Immobilienwirtschaft, kommt das Urteil nicht überraschend. Die zu diesem Themenkreis im Mietwohnbereich ergangenen Urteile des BGH ließen keine allein auf das Mietwohnverhältnis abstellenden Argumente erkennen, erklärt BFW-Rechtsexperte Christian Bruch. Von Interesse dürfte aber sein, ob die im konkreten Fall erteilte Befreiung der Verpflichtung des Vermieters von Schönheitsreparaturen dennoch bestand hat.
Zwar war diese Klausel nicht Gegenstand des Verfahrens, so Bruch weiter, aber der entsprechenden Presseverlautbarung des Bundesgerichtshofes ist zu entnehmen , dass der BGH wohl von der Wirksamkeit dieser Klausel ausgegangen ist. So würden zumindest im laufenden Mietverhältnis keine zusätzliche Belastung des Vermieters entstehen.
Quelle und Kontaktadresse:
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
Katharina Burkardt, Pressesprecherin
Mecklenburgische Str. 57, 14197 Berlin
Telefon: (030) 824030, Telefax: (030) 82403199
Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen

