Pressemitteilung | Haus & Grund Deutschland

BGH: Nur wer Wasser verbraucht, muss auch dafür zahlen / Eigentümer haftet nicht für Mieter

(Berlin) - Der Grundstückseigentümer muss nicht für die Kosten der Wasserver- und -entsorgung aufkommen, wenn zwischen dem Mieter und dem Versorgungsunternehmen ein Vertragsverhältnis besteht. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. Dezember 2008 hervor (AZ. VIII ZR 293/07).

In dem vorliegenden Fall wollte das Wasserversorgungsunternehmen den Eigentümer eines Grundstücks für offen stehende Entgelte in Anspruch nehmen, da der Mieter in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden war. Das Landgericht gab der Klage des Wasserversorgers statt. Das Kammergericht wies die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Dessen Revision hatte nun Erfolg. Der BGH betonte, es sei nicht notwendig, dass zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Mieter eine ausdrückliche Vereinbarung bestehe. Es genüge, wenn sich ein Vertrag aus den Umständen entnehmen ließe.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland Alexander Wiech, Leiter, Verbandskommunikation Mohrenstr. 33, 10117 Berlin Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555

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