Pressemitteilung | (vnw) Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.

BGH stärkt Vermieterrechte: Keine übersteigerten Anforderungen an Modernisierungsankündigung

(Hamburg) - Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 (Az. VIII ZR 242/10) eine pragmatische Entscheidung zugunsten des Vermieters getroffen. An eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB sind danach keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die Vermieter eines Mehrfamilienhauses in München wollten an der Westseite des Hauses Balkone anbringen. Sie beanspruchten vom Mieter einer der betroffenen Wohnungen die Duldung dieser Maßnahme. Hierzu kündigten sie dem Mieter stichwortartig die geplanten Veränderungen, und zwar unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Der Mieter weigerte sich, die Baumaßnahmen zu dulden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt werden muss. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten Maßnahmen zu machen. Nach Meinung des BGH reichen im Streitfall die vom Vermieter gemachten Stichworte dazu aus. Der Mieter musste den Balkonanbau dulden.

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:

"Der BGH schafft hier Klarheit. Der Vermieter muss in nachvollziehbaren Stichworten seine Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Mieter begründen. In der Vergangenheit haben Instanzgerichte teilweise praxisferne, überhöhte Anforderungen an den Vermieter gestellt. Die Entscheidung des BGH wird Vermieter ermutigen, zukünftig mehr Geld in Modernisierungen zu investieren. Der Vermieter braucht keine Angst vor jahrelangen Gerichtsverfahren zu haben."

Quelle und Kontaktadresse:
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Pressestelle Tangstedter Landstr. 83, 22415 Hamburg Telefon: (040) 520110, Telefax: (040) 52011201

(tr)

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