Pressemitteilung | Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte (VdVKA)

BGH Urteil zum Mitverschulden von Fahrradfahrern ohne Helm bei einen Unfall / Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

(Kiel) - Der Bundesgerichtshof hat soeben entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms in Falle eines Unfalls nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt.
Damit, so der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage - Az. VI ZR 281/13 - hat der BGH eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein kassiert, welches der Fahrradfahrerin in dem Fall ein Mitverschulden von 20 Prozent zugerechnet hatte, weil sie ohne Helm unterwegs gewesen war bei dem Unfall.
In dem Fall fuhr die Klägerin im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 Prozent angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben, so Schmidt-Strunk und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte (VdVKA), c/o Passau, Niemeyer & Collegen Jens Klarmann, geschäftsführendes Vorstandsmitglied Walkerdamm 1, 24103 Kiel Telefon: (0431) 9743030, Fax: (0431) 974 3055

(sy)

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