BGH-Urteil zur Wirksamkeit von EhevertrĂ€gen / Drum prĂŒfe, wer sich ewig bindet
(Berlin) - Am 11. Februar 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das lang erwartete Urteil zur Wirksamkeit von EhevertrĂ€gen verkĂŒndet. Danach besteht auch weiterhin grundsĂ€tzlich Vertragsfreiheit fĂŒr den Abschluss von EhevertrĂ€gen, wie die Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Eine Grenze sei jedoch dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der Gestaltung der ehelichen LebensverhĂ€ltnisse nicht mehr gerecht wird, weil sie einem Teil einseitig Lasten auferlegt und deshalb fĂŒr diesen unzumutbar erscheint. Je intensiver in den Kernbereich der gesetzlichen Ehescheidungsfolgen, zum Beispiel beim Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung, aber auch beim Unterhalt wegen Alters oder Krankheit und den Versorgungsausgleich eingegriffen wird, sei diese Grenze möglicherweise ĂŒberschritten. Vereinbarungen ĂŒber den GĂŒterstand (GĂŒtertrennung) unterfallen diesem Kernbereich nach der Auffassung des Gerichts wegen des gesetzlichen Wahlrechts nicht.
ÂIm Ergebnis können EhevertrĂ€ge also weiterhin  auch einschrĂ€nkend  vereinbart werden, so RechtsanwĂ€ltin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im DAV. Jeder Ehekandidat solle sich aber klar machen, dass er bereits vor dem Standesbeamten eine Festlegung treffe. SchlieĂt er vorher keinen Ehevertrag, wĂŒrden nĂ€mlich die gesetzlichen Regelungen gelten.
Die mit der gesetzlichen Regelung einhergehenden  auch nachehelichen - Solidarpflichten seien den ÂVerlobten jedoch weitgehend unbekannt. Man solle also nicht nur klĂ€ren, wie man die Hochzeit gestaltet. Vielmehr solle man sich auch im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung vor seiner EheschlieĂung anwaltlich, jeder fĂŒr sich, beraten lassen.
Bevor ein Ehevertrag beim Notar unterzeichnet werde, solle die anwaltliche Beratung ĂŒber dessen Inhalt selbstverstĂ€ndlich sein. Rakete-Dombek wies in Berlin darauf hin, dass die sogenannte ErstberatungsgebĂŒhr von höchstens 180 Euro fĂŒr eine derartige Vorab-Beratung mit Sicherheit eine gute Investition sei.
Je mehr ein Ehevertrag den ÂKernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen abĂ€ndert, so jetzt der BGH, desto gröĂer die Gefahr, dass die Vereinbarung unwirksam sei. Wenn EhevertrĂ€ge den Schutzzweck der Gesetze und damit die partnerschaftliche  auch nacheheliche  Verantwortung fĂŒreinander völlig unterlaufen, kann der Vertrag auch nach seinem gesamten Inhalt unwirksam sein.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Littenstr. 11, 10179 Berlin
Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152190
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