BGH zu Schönheitsreparaturen / Klausel zur Ausführungsart unwirksam / Mieterbund begrüßt Urteil
(Berlin) - Die Schönheitsreparaturklausel Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen ist unwirksam. Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte die heute (24. April 2007) veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 199/06) als wichtige Klarstellung. Die von vielen Wohnungsunternehmen verwendete Formularklausel benachteiligt den Mieter unangemessen, erklärte Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips. Sie enthält unklare Vorgaben, schränkt den Mieter über Gebühr ein und hat so für viele Rechtsunsicherheiten im Verhältnis Mieter / Vermieter gesorgt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Klausel schon deshalb unklar, weil nicht eindeutig ist, was unter Ausführungsart zu verstehen ist. Unklar bleibt, ob jegliche Veränderung in der Ausführung zustimmungspflichtig sein soll bzw. wo die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen bei den Schönheitsreparaturen liegen sollte.
Streng genommen fordert die jetzt für unwirksam erklärte Schönheitsreparaturklausel, dass der Mieter bei seinen Renovierungsarbeiten von den ursprünglichen Farbtönen oder Tapeten nur mit Erlaubnis des Vermieters abweichen darf.
Absurd, so Rips. Mieter könnten sich dann auch im laufenden Mietverhältnis nicht mehr nach ihrem eigenen Geschmack einrichten. Sie müssten Farben und Tapeten mit dem Vermieter abstimmen und liefen Gefahr, dass der seine Zustimmung nicht erteilt.
Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die Abwälzung der Renovierungsverpflichtung insgesamt unwirksam ist. Der Mieter muss keinerlei Renovierungsarbeiten vornehmen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
Pressestelle
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 223230, Telefax: (030) 22323100
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