Bilanzrechtsreform in (fast) trockenen Tüchern
(Berlin) - Selten lagen die Interessen von großen und kleinen Unternehmen so weit auseinander. Viele KMU wollen an der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) festhalten, da diese mit einigen Änderungen als Grundlage der Steuerberechnung dient (sog. Einheitsbilanz). Denn jede Abweichung der Handelsbilanzierung von der steuerlichen Gewinnermittlung führt zu Mehraufwand. Große Unternehmen hingegen, die eine Bilanz nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, fordern eine möglichst große Anpassung an diese. Ursprünglich wollte das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) dies durch eine Internationalisierung des HGB aufgreifen. Allerdings führt eine solche Annäherung zu mehr Abweichungen vom Steuerrecht und damit zu Mehraufwand bei den KMU.
Das Ergebnis liegt auf dem Tisch
Mit dem am 26. März 2009 vom Bundestag verabschiedeten BilMoG werden die Handels- und die Steuerbilanz weiter auseinander fallen. Es enthält unter anderem:
Die Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für Einzelkaufleute mit nicht mehr als 500.000 Euro Jahresumsatz und nicht mehr als 50.000 Euro Jahresgewinn ist richtig: Für die Rechtssicherheit wäre ein Gleichlauf mit steuerlichen Regelungen aber noch sinnvoll.
Die Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen im HGB für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um ca. 20 Prozent ist positiv, denn vielen Unternehmen kommen dadurch Erleichterungen zugute.
Das Wahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, Entwicklungskosten zu aktivieren, ist vernünftig, denn nun ist eine Kosten-Nutzen-Abwägung möglich. Eine Verpflichtung hierzu hätte für einige Unternehmen Vorteile, für viele aber keinen Zusatznutzen gebracht. Ausgeschlossen sind Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände. Aktivierungsmöglichkeit besteht für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen - ohne Nachaktivierungsmöglichkeit.
Das Wahlrecht bei der Aktivierung latenter Steuern - eine zentrale Forderung der IHK-Organisation - vermeidet einen hohen Zusatzaufwand. Denn bei einer Aktivierungspflicht hätte in jedem Fall die Differenz zwischen der Handels- und Steuerbilanz berechnet werden müssen. Am sog. "temporary-concept", der auf jedes einzelne Wirtschaftsgut bezogenen Betrachtung, wurde jedoch leider festgehalten.
Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern jemanden anderen wirtschaftlich zuzurechnen, so hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Bei dieser richtigen Regelung fehlt allerdings der Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Abzinsung von Rückstellungen ab Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen: Bei Restlaufzeit von mehr als einem Jahr gilt der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre entsprechend ihrer Laufzeit. Bei laufenden Altersvorsorgeverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigen Verbindlichkeiten gilt optional pauschal der durchschnittliche Marktzinssatz, bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren; Zuführungen müssen bis 2024 erfolgt sein.
Zweckgesellschaften werden in die Konzernrechnungslegung einbezogen, wenn die Muttergesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen trägt. Diese Konsolidierung ist richtig, die Regelung aber sehr ungenau ausgestaltet.
DIHK-Fazit: Auch wenn es bei den einzelnen Regelungen unterschiedliche Meinungen gibt: Im Ergebnis konnten auch aufgrund der Anregungen der IHK-Organisation die Belastungen gerade für KMU reduziert werden. Weitere Erleichterungen könnten sich durch die Deregulierung des europäischen Bilanzrechts ergeben. Der DIHK bleibt dran.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
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