BSB veröffentlicht neuen Ratgeber: Vorsicht Baumängel - Tipps für private Bauherren
(Berlin) - Bei Hausbau oder Sanierung sind Baumängel eines der größten Risiken für private Bauherren. Wie mit diesen Risiken umzugehen ist und welche Vorschriften zu beachten sind, ist im neuen BSB-Ratgeber nachzulesen.
Ein Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Maßstab ist, was laut Vertrag gebaut werden sollte. Grundsätzlich wird die ordnungsgemäße mängelfreie Herstellung eines Werkes vereinbart. Um Baumängel zu erkennen, sollten zur Beurteilung unabhängige Fachleute hinzugezogen werden. Wie private Bauherren bei Baumängeln vorgehen können, wird in einzelnen Schritten erklärt.
Zunächst müssen die Baumängel dokumentiert werden, bevor sie mit einer Mängelrüge schriftlich angezeigt werden und der Unternehmer mit Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert wird. Um dieser Forderung Nachdruck zu verleihen, empfiehlt es sich, vom gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten Gebrauch zu machen und diesen Betrag von der Abschlagszahlung abzuziehen. Verstreicht die Frist zur Mängelbeseitigung ohne Ergebnis, müssen Bauherren ihr weiteres Vorgehen abwägen.
Der Ratgeber erläutert als Möglichkeiten die Selbstvornahme und die Nacherfüllung.
Auf Kosten der Baufirma kann der Bauherr selbst dafür sorgen, dass der Mangel beseitigt wird. Um zu vermeiden, dass der Bauunternehmer den Mangel später bestreitet, ist eine Beweissicherung unverzichtbar. Da bei umfangreichen Mängeln ein gerichtliches Beweisverfahren kaum zu vermeiden ist, sollte ein auf Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Zur Finanzierung der Mängelbeseitigung hat der Bauherr gegenüber dem Unternehmer Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen. Verweigert der Unternehmer die Zahlung bleiben als Alternative ein Gerichtsverfahren oder auch die Aufrechnung gegen offene Zahlungsansprüche.
Zur Nacherfüllung kann der Unternehmer durch ein gerichtliches Verfahren zur Mängelbeseitigung verpflichtet werden.
Bauherren - und darauf geht der Ratgeber in weiteren Abschnitten ein - stehen als weitere Mittel Minderung, Schadenersatz oder bei erheblichen Mängeln auch der Rücktritt vom Bauvertrag zur Verfügung. Ein Rücktritt vom Vertrag sollte auf keinen Fall ohne juristischen Rat erklärt werden.
Besondere Aufmerksamkeit widmet der Ratgeber der Abnahme. Sie ist von großer Bedeutung, weil der Bauherr damit die Leistungen des Unternehmers als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt. Was hinter Abnahmefähigkeit, förmlicher Abnahme, Abnahme durch schlüssiges Verhalten, übersehenen und unwesentlichen Mängeln steckt und worauf Bauherren zu achten haben, wird knapp gefasst erläutert.
Auch in der Verjährungsfrist, die bei baulichen Maßnahmen grundsätzlich fünf Jahre beträgt, besteht für Bauherren ein gesetzlicher Handlungsspielraum, wenn Mängel festgestellt werden. Insgesamt gilt: Weil das Verjährungsrecht für Baumängel kompliziert ist und es meist um viel Geld geht, sollte immer der Rat von Fachleuten - beispielsweise eines Bauherrenberaters oder eines Vertrauensanwaltes des BSB - eingeholt werden.
Zum Schluss des Ratgebers fasst ein "Kleines ABC Baumängel" noch einmal nützliche Tipps auf einen Blick zusammen.
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Quelle und Kontaktadresse:
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