Pressemitteilung | Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)
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Buchungsabwicklung im Reisebüro / Nachträgliche Preisnachlässe, Unterkunftsänderungen, Reiseabsagen und Flugzeitenänderungen bereiten Probleme

(Berlin) - Magdalene Hieke (Reisebüro Strier, Ibbenbüren), Vorstandsmitglied des Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verbands (DRV), hat Pauschalreisenveranstalter aufgefordert, Probleme bei der Buchungsabwicklung im Interesse der vermittelnden Reisebüros abzustellen. Mitgliederbeschwerden haben Magdalene Hieke veranlaßt, auf Verbesserungsbedarf bei nachträglichen Preisnachlässen, Unterkunftsänderungen, Reiseabsagen und Flugzeitenänderungen hinzuweisen.

So hätten nachträgliche Preisnachlässe für frühzeitig gebuchte Kunden – sei es wegen Leistungsänderungen durch Baumaßnahmen, oder spätere Preissenkungen – keine Auswirkung auf die Reisebüro-Provision: Aus § 87 b, Absatz 2, Satz 2, Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ergebe sich, daß die Provision nach dem bei Vertragsschluß bestätigten Reisepreis zu berechnen ist, schrieb die Vertreterin konzernungebundener Reisebüros im DRV den Veranstaltern.

Sofern aufgrund von Baustellen oder Überbuchungen gebuchte Unterkünfte nicht zur Verfügung gestellt werden können, sollte es selbstverständlich sein, daß sich der Reiseveranstalter intensiv bemüht, den Kunden zu halten und ihm Alternativen zur Verfügung zu stellen, so Magdalene Hieke. Entscheide sich der Kunde für den alternativ angebotenen kostenlosen Rücktritt, seien ihm Reisevorbereitungskosten wie Visagebühren zu ersetzen. Beruhe eine Reiseabsage auf Gründen im Verantwortungsbereich des Veranstalters, behalte das Reisebüro seinen Provisionsanspruch nach § 87 a, Absatz 3, Satz 1 HGB.

Kritisch sieht das DRV-Vorstandsmitglied Flugzeitenänderungen, zum Teil sogar mehrfach nach Ticketausstellung und -versand an die Kunden: Diese würden verärgert und das vermittelnde Reisebüro mit einem höheren Arbeitsaufwand belastet. Kämen Kunden aufgrund massiver Flugzeitenänderungen nicht am Abreisetag bis Mitternacht ans Ziel, sondern erst in den Morgenstunden des zweiten Urlaubstags, verkürze sich der gebuchte Urlaub um einen Tag. In solchen Fällen hätten die Kunden nach § 651 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anspruch auf Erstattung des anteiligen Reisepreises für einen Tag.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V. (DRV) Albrechtstr. 10, 10117 Berlin Telefon: 030/28406-0, Telefax: 030/28406-30

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