Bundes-Immissionsschutzverordnung: BEE fordert Nachschärfung der Kriterien für die Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen
(Berlin) - Im Rahmen einer Neufassung der 37. Bundes-Immissionsschutzverordnung setzt die Bundesregierung derzeit die Vorgaben des europäischen Delegierten Rechtsakts zur Herstellung von grĂĽnem Wasserstoff und hierauf basierenden erneuerbaren Kraftstoffen in nationales Recht um. Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) betont in seiner Stellungnahme die Relevanz der Vorgaben zur Produktion dieser Kraftstoffe fĂĽr das Gelingen der Energiewende. "Die Kriterien zur Kraftstoffherstellung mĂĽssen so definiert werden, dass diese tatsächlich aus Erneuerbaren Energien hergestellt werden und damit auch deren Ausbau unterstĂĽtzen. Das ist bisher nicht in ausreichendem MaĂź gegeben”, so BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter. Um dies zu ändern, mĂĽsse die Bundesregierung die Spielräume nutzen, die ihr die Europäische Kommission im Delegierten Rechtsakt bezĂĽglich der Kriterien zur zeitlichen und geographischen Korrelation gibt.
"Wichtig ist, dass sich das Kriterium fĂĽr den Abstand zwischen Elektrolyseur und der Erneuerbaren-Anlage, die diesem im Rahmen eines Abnahmevertrags Strom fĂĽr die Wasserstoffproduktion liefert, nicht allein auf die Stromgebotszone bezieht. Die Erneuerbaren-Anlagen sollten nicht mehr als 200 km vom Elektrolyseur entfernt liegen, so dass die Situation beim
Netzengpassmanagement nicht durch Elektrolyseure als neue Stromverbraucher verschärft wird”, so Peter. Daneben sollte die stĂĽndliche Zeitgleichheit zwischen Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und Elektrolyse bereits ab dem 01.07.2027 gelten, damit die Wasserstoffgewinnung bei der erforderlichen Stromerzeugung kein CO2 ausstößt und diese damit im Einklang mit den Klimazielen stattfindet.
"Weiterhin braucht es angemessene Nachweis- und Controllingvorgaben fĂĽr den Import von flĂĽssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen und Wasserstoff”, so Peter weiter. Zusätzlich mĂĽsse die Bundesregierung ĂĽber eine entsprechende Ausgestaltung der Ausschreibungen nach § 13 Abs. 6b EnWG sicherstellen, dass Elektrolyseure auch bei der Reduktion von RedispatchmaĂźnahmen eine wichtige Rolle spielen und gleichzeitig ihr Flexibilitätspotential dem Markt zur VerfĂĽgung stellen können. Es brauche darĂĽber hinaus regulatorische Klarheit fĂĽr die nationale Gesetzgebung bei der Umsetzung aller Dimensionen der europäischen Leitlinien. "Gerade die Methode, nach der Treibhausgaseinsparungen den fertigen Endprodukten zugeordnet werden, muss transparent gestaltet werden, um entsprechende Anreize zu schaffen und bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors zĂĽgig voranzuschreiten”, so Peter abschlieĂźend.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Pressestelle
EUREF-Campus 16, 10829 Berlin
Telefon: (030) 27581700, Fax: (030) 275817020
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