Bundesarbeitsgericht erklärt Streiks für Sozialtarifverträge für zulässig
(Frankfurt am Main) - Streiks zur Durchsetzung von Sozialtarifverträgen zur Abmilderung der Folgen für die Beschäftigten von Betriebsänderungen wie Arbeitsplatzabbau, Standortverlagerungen oder Betriebsschließungen sind rechtens. Das hat das Bundesarbeitsgericht am gestrigen Dienstagabend (24. April 2007) in Erfurt entschieden und damit die Revision des Arbeitgeberverbandes Nordmetall zurückgewiesen (Aktenzeichen 1 AZR 252/06). Das teilte die IG Metall am Mittwoch (25. April 2007) in Frankfurt mit.
Die IG Metall begrüßte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Der Versuch der Arbeitgeber, eine der Verfassung zuwider laufende Einschränkung von Tarifautonomie und Streikrecht zu erreichen, ist damit erneut gescheitert, sagte der Sprecher der IG Metall, Georgios Arwanitidis. Für Situationen, in denen die Existenz von zahlreichen Arbeitsplätzen auf dem Spiel stehe, sei diese Entscheidung ein wichtiger Beitrag zum Erhalt gewerkschaftlicher Handlungsmöglichkeiten und zur Wahrung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer.
Nordmetall wollte Arbeitskämpfe für Sozialtarifverträge, wie sie die IG Metall beispielsweise bei AEG in Nürnberg geführt hat, für rechtswidrig erklären lassen. Anlass des Verfahrens war die Auseinandersetzung bei dem Kieler Unternehmen Heidelberger Druck aus dem Jahr 2003. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dagegen die Entscheidungen der Vorinstanzen, wie den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2006. Danach steht das Betriebsverfassungsgesetz dem Abschluss eines Tarifvertrages nicht entgegen, dessen Inhalte auch Gegenstand eines zwischen den Betriebsparteien ausgehandelten Sozialplans sein können.
Auch vom Umfang her sehr weitreichende Tarifforderungen verstoßen nicht gegen die im Grundgesetz gewährleistete Unternehmensautonomie. Nach Feststellung des Bundesarbeitsgerichts sind Streiks für diese Forderungen im Rahmen der ebenfalls grundrechtlich geschützten Tarifautonomie zulässig. Tarifforderungen zur Abmilderung der Folgen von Betriebsänderungen, wie Werksschließungen, gehören zu der von Artikel 9, Absatz 3 Grundgesetz erfassten Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und können daher grundsätzlich auch Gegenstand eines Arbeitskampfes sein. Sie unterliegen wegen der Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle.
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