Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Bundesausschuss ändert Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege / Teilerfolg für Pflegeverbände – aber Prophylaxen bleiben problematisch

(Berlin) - Nicht ganz freiwillig hat der gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege geändert. Neben der Neufassung zu den Prophylaxen wurde die Vorlagefrist für die Verordnungen von zwei auf drei Tage erhöht. Die neuen Richtlinien werden in Kürze in Kraft treten.

„Die Änderung bringt für die Pflegedienste zwar mehr Rechtssicherheit, hinsichtlich der praktischen Durchführung der Prophylaxeleistungen bleibt aber noch einiges für die Krankenkassen und Verbände zu regeln. Bedauerlich ist, dass der Patient weiterhin nur in seltenen Fällen Prophylaxeleistungen vom Arzt verordnet bekommen kann“, so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa).

Hintergrund der Änderung ist eine vom bpa zusammen mit der Mehrzahl der privaten Bundesverbände (außer VDAB) und der Wohlfahrtsverbände (außer DPWV) betriebene Klage gegen die Richtlinien häuslicher Krankenpflege. Die Verbände klagen, weil die Richtlinien der gesetzlich eingeführten Bundesrahmenempfehlung zur häuslichen Krankenpflege die Regelungskompetenz weitestgehend entzogen haben und neben den Inhalten der Krankenpflege auch Verfahrensregelungen zu Lasten der Pflegeeinrichtungen vornehmen. Es fehlen einige Leistungen der häuslichen Krankenpflege in den Richtlinien. Folglich darf der Arzt diese Leistungen zur Behandlungsunterstützung nicht verordnen und dem Patienten bleiben diese, wie beispielsweise die Dekubitusprophylaxe, versagt.

Bisher enthielten die Richtlinien zu den Prophylaxen eine Regelung, die den Pflegediensten alle haftungsrechtlichen Risiken aufbürdete, ohne dass die einzelne Leistung und deren Häufigkeit vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse vergütet wurde. Daher wurde diese Regelung von den Verbänden beklagt und in den Vereinbarungen mit den Krankenkassen i. d. R. auch ausgesetzt.

„Das Landessozialgericht NRW hatte in seinem Beschluss den gemeinsamen Bundesausschuss zu einer verfassungskonformen Anpassung der Richtlinien bis Ende 2004 aufgefordert“, so Bernd Tews.

Nach Zustimmung durch das Bundesgesundheitsministerium müssen Prophylaxen künftig durch Pflegedienste im Rahmen der Behandlungspflege mit erbracht werden, wenn diese zur Wirksamkeit der ärztlich verordneten Behandlungspflege erforderlich sind. Ein Teil der haftungsrechtlichen Probleme ist damit gelöst. Dem Patienten nützt das im Zweifel wenig. Benötigt er beispielsweise ausschließlich eine Dekubitusprophylaxe, so kann der Arzt diese immer noch nicht verordnen, weil diese Behandlungspflegeleistung in den Richtlinien nicht vorgesehen ist.

Der bpa wird zusammen mit den klagenden Bundesverbänden die Umsetzung des neuen Richtlinientextes in die Vereinbarungen mit den Krankenkassen aufmerksam begleiten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: 030/30878860, Telefax: 030/30878889

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