Bundesausschuss klärt Zuzahlungsfragen
(Berlin) - Der Gemeinsame Bundesausschuss der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen hat am 15. Januar 2004 einige offene Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheitsreform geklärt. Die Regelungen im Einzelnen:
Zuzahlungen für chronisch Kranke:
Die individuelle Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen oder Arzneimitteln liegt bei zwei Prozent des jährlichen Haushaltseinkommen. Chronisch Kranke müssen dagegen nur bis zur Grenze von einem Prozent dieses Einkommens zuzahlen.
Die Chronikerregelung gilt für alle Patienten, die entweder
- zweimal innerhalbder vergangenen beiden Jahre wegen derselben Erkrankung im Krankenhaus waren,
- oder 70 Prozent schwer behindert sind,
- oder die in die Pflegestufen zwei beziehungsweise drei eingestuft sind,
- oder die unter einer der chronischen Krankheiten leiden, die auf einer speziellen Liste stehen. Diese Liste wird zurzeit erarbeitet.
Die entsprechende Richtlinie gilt rückwirkend. Gegebenenfalls zuviel geleistete Zuzahlungen werden den Patienten erstattet.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung
Seit dem 1. Januar 2004 dürfen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Fahrten zur medizinischen Behandlung nur noch in Ausnahmefällen erstatten. Zu diesen Ausnahmen zählen:
- Fahrten zur Dialyse sowie zur Chemo- oder Strahlentherapie
- Fahrten für Patienten, die zum Beispiel wegen einer Gehbehinderung oder wegen Blindheit persönlich immobil sind.
Die entsprechende Richtlinie wird der Gemeinsame Bundesausschuss in der Woche vom 19. bis zum 23. Januar 2004 endgültig beschließen. Die Krankenkassen haben jedoch zugesagt, bereits ab sofort im Vorgriff auf die Richtlinie Fahrkosten zu erstatten. Die entsprechenden Anträge sind bei den Krankenkassen zu stellen.
Praxisgebühr in einer Notfallsituation:
Wer den Notarzt in Anspruch nimmt, muss die zehn Euro Praxisgebühr zahlen, auch wenn er in dem selben Quartal bereits bei einem anderen Arzt die Praxisgebühr gezahlt hat. Geht jedoch jemand "geplant" zum Notarzt, zum Beispiel zum Verbandwechsel nach einer Operation, wird keine neue Gebühr fällig. Wer zum Beispiel freitags zum Notarzt geht und am Wochenende Nachbehandlungen beim Notarzt braucht, zahlt die Gebühr einmal. Bei der Fahrt im Rettungswagen wird keine Gebühr fällig, jedoch bei der ansachließenden Behandlung.
Rezeptfreie Arzneimittel
Seit 1. Januar 2004 dürfen die Krankenkassen rezeptfreie Medikamente in der Regel nicht mehr bezahlen. Als Ausnahme von der Regel sollen Medikamente bestimmt werden, die als Standard bei der Behandlung schwerer Krankheiten gelten und deshalb weiterhin von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden sollen.
Die Liste solcher rezeptfreier Arzneimittel wird zurzeit erarbeitet. Sie soll bis zum 31. März 2004 vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgelegt werden. Bis es diese Liste gibt, kann jeder Arzt auch weiterhin alle notwendigen rezeptfreien Medikamente auf Kassenkosten verordnen, wenn er die Notwendigkeit dazu entsprechend begründet.
Zuzahlungen von Heimbewohnern
Die Zuzahlungen von Sozialhilfeempfängern, die in Heimen leben und nur Taschengeld zur Verfügung haben, sollen stufenweise geleistet werden können, damit niemand überfordert wird. Chronisch kranke Heimbewohner, die Taschengeld erhalten, müssen pro Jahr höchstens rund 36 Euro zuzahlen, andere höchstens rund 72 Euro.
Folgerezept für Anti-Baby-Pille:
Damit für die Ausstellung eines Folgerezepts für die Pille keine Praxisgebühr gezahlt werden muss, wird zurzeit die Möglichkeit eines Halbjahres- oder Jahresrezeptes geprüft.
Da Patientinnen unter 18 Jahren grundsätzlich von der Praxisgebühr befreit sind und Frauen über 21 Jahren das Verhütungsmittel nicht von den gesetzlichen Kassen erstattet bekommen, fällt die Gebühr jeedoch ohnehin nur für Frauen von 18 bis 21 Jahre an.
Bei Frauen über 21 Jahre entfällt die Gebühr laut Ministerium, wenn sie sich im Zusammenhang mit einer Vorsorgeuntersuchung die Verordnung als Privatrezept ausstellen lassen.
Quelle und Kontaktadresse:
AOK - Bundesverband
Kortrijker Str. 1, 53177 Bonn
Telefon: 0228/8430, Telefax: 0228/843502
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