Bundesbürger verschenken jährlich rund 1,5 Milliarden Euro an Erbschaftsteuern
(Nürnberg) - Jahr für Jahr zahlen die Bundesbürger mehr als 3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuern. Mehr als die Hälfte davon, so schätzt der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, werden allerdings völlig unnötig entrichtet.
Ursache hierfür seien häufig steuerliche Unkenntnis sowie die Einstellung, dass sich nach dem Tode schon alles regeln werde oft mit gravierenden Nachteilen für die Familienangehörigen oder sonstige Nahestehende, so der Steuerexperte. Dabei reichten oft kleinste Maßnahmen aus, um die steuerliche Belastung drastisch zu senken, mahnt Passau. Dies bestätigt auch sein Nürnberger Vorstandskollege, der Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, und führt hierzu ein kleines Beispiel an: Der Vater vermacht seinem Sohn 350.000,00, Erbschaftsteuer hierfür: 15.950,00. Hätte der Vater hingegen neben seinem Sohn noch drei Enkelkinder mit je 50.000,00 bedacht, wären keine Erbschaftsteuern angefallen, da alle ausgesetzten Beträge in den jeweiligen Freibeträgen lagen. So summt sich Euro für Euro, der völlig überflüssig an den Fiskus entrichtet wird, resümiert auch Gieseler und mahnt darüber hinaus, auch rechtzeitig mit der erbschaftsteuerlichen Planung zu beginnen. Insbesondere bei etwas höherem Vermögen sei es z. B. auch sinnvoll, bereits zu Lebzeiten im Rahmen der steuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre Vermögen auf die Nachkommen zu übertragen. Dadurch sinke die steuerliche Belastung im Todesfall drastisch oder ließe sich gegebenenfalls sogar ganz vermeiden.
Besonders betroffen von einer hohen Erbschaftsteuer sind auch entferntere Verwandte oder Lebensgefährten, die steuerlich zu den übrigen Erwerbern mit besonders hoher Steuerprogression zählen. Aber auch hier, so ergänzt Steuerberater Passau, gibt es Möglichkeiten, die steuerliche Last zu senken. So falle z. B. bei abgeschlossenen Lebensversicherungen dann keine Erbschaftsteuer an, wenn der Versicherungsvertrag von dem Bezugsberechtigten selbst abgeschlossen werde. Versichere daher z. B. die abzusichernde Lebensgefährtin selbst als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte das Leben ihres besserverdienenden Lebensgefährten und trägt auch die entsprechenden Prämien, fällt nach dem Tode des Lebensgefährten keine Erbschaftsteuer an, da die Lebensgefährtin die Summe aufgrund eines eigenen Vertrages erhält. Gerade wenn die Lebensgefährten schon seit Jahren zusammenleben und auch Kinder aus ersten Ehen in diese Lebensgemeinschaft einbezogen sind, sollte der Bessergestellte, wenn er schon nicht heiraten möchte, über eine Adoption der Kinder des anderen Lebensgefährten nachdenken. Vererbt z. B. der Lebensgefährte den beiden Kindern der Lebensgefährtin aus erster Ehe jeweils 200.000,00, so fallen hier je Kind 44.804,00 an Erbschafsteuern an, mithin insgesamt fast 90.000,00. Im Falle einer vorherigen Adoption der beiden Kinder wären die beiden Erbschaften hingegen völlig steuerfrei, da diese hierdurch die Stellung eines leiblichen Kindes erhalten und damit auch die entsprechenden Freibeträge in Anspruch nehmen können.
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Quelle und Kontaktadresse:
Jörg Passau, Vize-Präsident
Steuerberater
Walkerdamm 1, 24103 Kiel
Telefon: 0431/974300, Telefax: 0431/9743099
Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht
c/o Rechtsanwälte Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: 0911/244370, Telefax: 0911/2443799
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