Pressemitteilung | BVfK - Bundesverband freier Kfz-Händler e.V.

Bundesfinanzhof (BFH) korrigiert Finanzgerichte und Bundesfinanzminister (BMF-Schreiben) / CMR-Frachtbrief auch ohne Empfangsbestätigung im Feld 24 wirksam / Schriftliche Vollmacht des Abholenden nicht generell Voraussetzung für Belegnachweis

(Bonn) - "...Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann ein Versendebeleg gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr.2 i.V.m. §10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält. (Entgegen BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl I 2009, 60 Rz 38)..".

"..Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des §17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis(es) (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 29 und 32) Davon zu unterscheiden ist die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall..." BFH VR 65/06 vom 12. Mai 2009.

"Ein Meilenstein zur Verbesserung der Sicherheit bei EU-Binnenmarktlieferungen und zum Schutz ordentlicher Kaufleute vor unberechtigter und existenzgefährdender Inanspruchnahme durch die Finanzverwaltung" so die erste Stellungnahme des BVfK-Vorstandes Ansgar Klein.

Der BVfK beklagt seit Jahren das fragwürdige und problematische Vorgehen der Finanzbehörden, welche oft mit der Begründung, den Umsatzsteuer-Karussellbetrug bekämpfen zu wollen, seriöse Lieferanten mit unerfüllbaren Prüfungsanforderungen überziehen und schließlich mit rechtlich unhaltbaren Interpretationen und Schlussfolgerungen die Steuerbefreiung versagen.

Hierzu zählen insbesondere OFD-Verfügungen im Zusammenhang mit der angeblich falschen Aufzeichnung des Warenempfängers, FG-Entscheidungen bezüglich der in vielen Fällen nicht erfüllbaren Forderung nach einer Empfangsbestätigung im Feld 24 des CMR-Frachtbriefes, sowie unbegründeten Vorhaltungen, an Scheinfirmen oder so genannte "Missing-Trader" geliefert zu haben. Selbst völlig irrelevante Umstände, wie fehlende Fax-Absenderprotokollierungen, abgelaufene Personalausweise oder abweichende Unterschriften ließen Finanzbehörden nicht selten davor zurückschrecken, die Steuerbefreiung von Nettowarenlieferungen zu versagen.

Viele Unternehmer erreichte so der Ruin oft schneller, als die mögliche, sich über Jahre hinziehende Rechtserlangung. Dies wird auch am vorliegenden Urteil, welches Geschäftsvorfälle aus den Jahren 2000 und 2001, behandelt deutlich.

Der BVfK als einer der maßgeblich gegen die skandalösen Missstände kämpfende Verbände hofft, dass sich der unter starken Problemen leidende Kfz-Handel bald wieder vertrauensvoller dem früher florierenden Geschäftsfeld des EU-Binnenmarktes widmen kann und die Vielzahl schwebender Verfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung im Sinne der seriösen Lieferanten positiv beendet werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V. Pressestelle Reuterstr. 241, 53113 Bonn Telefon: (0228) 854090, Telefax: (0228) 8540929

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