Bundesgerichtshof bestätigt die Auffassung des DStV, dass § 370 a AO verfassungswidrig ist
(Berlin) - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Steuer-Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig ist (Urteil vom 22.07.04, AZ: V StR 85/04).
Er folgte damit der auch vom Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) in verschiedenen Eingaben vertretenen Auffassung (siehe auch Pestke/ Motte, Der Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370 a AO) nach seiner Änderung im Vermittlungsausschuss Fragen aus der Sicht des Verfassungsrechts, Stbg 11/2002, Seite 493 ff.).
Das Gericht hebt hervor, dass sich angesichts des unklaren Gesetzeswortlauts nicht erkennen lasse, unter welchen Voraussetzungen der Straftatbestand überhaupt erfüllt sei. Dies aber widerspreche dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes (Art. 103). Hierdurch könnten eine Vielzahl von Bürgern zu Verbrechern werden. Die Richter hielten insbesondere die Formulierung dass, Steuern in großem Ausmaß hinterzogen worden seien müssen, für zu unbestimmt. Dies lasse der Rechtsprechung einen zu großen Auslegungsspielraum. Aber auch der Begriff der Gewerbs- und Bandenmäßigkeit sei problematisch, weil das Steuerstrafrecht wegen der regelmäßigen Erklärungspflichten generell von einer seriellen Begehungsweise geprägt sei.
Normalerweise hätte der Bundesgerichtshof den Fall nach Art. 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht möglich, weil die Verurteilung des betreffenden Angeklagten bereits aus anderen Gründen unhaltbar war, so dass es für die Entscheidung, die erfolgte Verurteilung aufzuheben, auf die Verfassungswidrigkeit des § 370 a AO nicht ankam.
Trotz aller warnenden Hinweise der rechts- und steuerberatenden Berufe hat der Gesetzgeber an dem unklaren Gesetzeswortlaut festgehalten und damit das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes verletzt. Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof diese Fehlentscheidung korrigiert hat. sagte DStV-Präsident Jürgen Pinne anlässlich der Jahrespressekonferenz des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. am 02.09.04 in Berlin.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: 030/278762, Telefax: 030/27876799
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