Bundesgerichtshof erschwert energetische Sanierungen / Kostenbeteiligung der Mieter nicht mehr praxisgerecht
(Berlin) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Grundlage einer Modernisierungsmieterhöhung nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die Kosten der notwendigen Arbeiten sein dürfen. Auf ein entsprechendes, heute veröffentlichtes Urteil (Az. VIII ZR 41/08) des BGH weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
Mit dieser Entscheidung wird es dem Eigentümer weiter erschwert, eine ordnungsgemäße Modernisierungsmieterhöhung durchzuführen. Im vorliegenden Fall verweigerte der Mieter die Zahlung der erhöhten Miete mit der Begründung, dass für den Einbau einer Wasseruhr nicht 12 Küchenfliesen hätten entfernt werden müssen und die Demontage der Arbeitsplatte in der Küche nicht erforderlich gewesen sei. Daher musste ein Gutachter eingeschaltet werden, der die durchgeführten Arbeiten des Handwerkers auf ihre Notwendigkeit hin analysierte.
Im Ergebnis durfte der Vermieter nur einen Teil der vom Handwerker in Rechnung gestellten Kosten im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung geltend machen. Die Kosten für die vom Handwerker ohne Wissen des Vermieters zum Schutz durchgeführte Demontage der Arbeitsplatte hingegen nicht. "Vermieter müssen nunmehr nicht nur Instandsetzungskosten aus den Rechnungskosten einer Modernisierung herausrechnen, sondern auch noch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Arbeitsschritte des Handwerkers prüfen, um eine Modernisierungsmieterhöhung zu erklären", kritisierte Kai H. Warnecke, Rechtsexperte von Haus & Grund Deutschland, die Entscheidung des BGH. In der Folge werden Modernisierungsmieterhöhungen weiter verkompliziert und energetische Sanierungen damit noch schwieriger durchzuführen.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland
Alexander Wiech, Leiter, Verbandskommunikation
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555
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