Bundesgerichtshof verhandelte zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung / Verbraucherzentrale Sachsen bedauert Ausbleiben einer Grundsatzentscheidung
(Leipzig) - Erst vor wenigen Tagen wollte sich Regina M., eine junge Frau aus Leipzig, im Leipziger Beratungszentrum der Verbraucherzentrale Klarheit über ihre Rechte in folgendem Fall verschaffen: Sie war auf der Straße angesprochen worden und hatte sich übereilt, wie sie im Nachhinein bedauerte, einen Vertrag über die Lieferung von Multimediaprodukten aufschwatzen lassen.
Als die erste Lieferung eintraf, war die Widerrufsfrist jedoch schon abgelaufen. Sie widerrief trotz allem, doch das Unternehmen beharrte wegen des vermeintlich verspäteten Widerrufs auf seine Rechte.
In vielen Fällen, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, entsprechen die Widerrufslehrungen, die Unternehmen bei Haustürgeschäften und auch bei Fernabsatzverträgen zu erteilen haben, jedoch nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so dass immer empfohlen wird, sich im Zweifelsfalle rechtlichen Rat einzuholen. Genau das hatte die junge Frau getan in der Hoffnung, sich doch noch vom Vertrag lösen zu können. Immerhin hatte sie erst nach dem Erhalt der ersten Lieferung festgestellt, dass das Gekaufte so gar nicht ihren Vorstellungen entsprach.
Was auf den ersten Blick juristisch einfach erscheint, erwies sich in der Beratung als rechtlich ziemlich verzwickt und zudem höchst aktuell. Immerhin stand gerade am 26.09.2007 eine Grundsatzentscheidung vor dem Bundesgerichtshof an, in der mit Spannung ein Machtwort der obersten Richter erwartet wurde. Im Mittelpunkt stand die Musterwiderrufsbelehrung, die viele Unternehmer verwenden und die immerhin Bestandteil der Informationspflichtenverordnung ist. Es war die Frage zu klären, ob sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
Das Unternehmen, eine Bertelsmanntochter, hatte in der mündlichen Verhandlung, die am gestrigen (26. September 2007) Tage stattgefunden hat, überraschend die Revision zurückgezogen, nachdem der Bundesgerichtshof zumindest andeutungsweise erkennen ließ, dass die Musterwiderrufsbelehrung die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Damit wird ein Urteil, das das Landgericht Koblenz am 20.12.2006 (AZ: 12 S 128/06) gefällt hatte, Rechtskraft erlangen und Regina M. wird sich darauf berufen können. Das heißt für die Praxis, dass aber weiterhin Rechtsunsicherheit bestehen wird und dass sich Verbraucher umso mehr beraten lassen sollten, wenn sie sich über die Wirksamkeit einer ihnen erteilten Widerrufsbelehrung unsicher sind.
Gerade weil es in dieser Rechtsfrage noch keine endgültige Rechtssicherheit gibt, hoffen wir auf die dringend erforderliche rechtliche Klarstellung. Sei es durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage oder, was wir für noch vordringlicher halten, um Klärung durch den Gesetzgeber, so Bettina Dittrich.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
Pressestelle
Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826
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