Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Bundessozialgericht: Krankenkassen müssen verordnete Bewegungsübungen übernehmen

(Berlin) - Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) begrüßt das aktuell veröffentlichte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.03.2005. In dem Urteil stellt das BSG klar, dass die Krankenkassen unrechtmäßig Leistungen der Bewegungsübungen ablehnen und in die Grundpflege nach SGB XI verschieben. Weiterhin trifft das BSG Feststellungen zur Regelungskompetenz des gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der Richtlinien häusliche Krankenpflege. Im entschiedenen Fall dienten die als häusliche Krankenpflege durch den Arzt verordneten Bewegungsübungen der Klägerin dazu, die Auswirkungen der vorliegenden Erkrankungen zu bekämpfen, die in einer zunehmenden Versteifung der Gelenke bestanden. "Das Gericht hat richtig erkannt, dass die Bewegungsübungen damit eindeutig Maßnahmen der Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V sind und folglich in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen", so bpa-Geschäftsführer Bernd Tews.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil auch klargestellt, dass die Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege keinen abschließenden Leistungskatalog darstellen. "Für eine Ausgrenzung notwendiger Leistungen aus dem Versorgungsauftrag der Krankenkassen, ihre Zuweisung zum Aufgabenbereich der Pflegekassen oder in die Eigenverantwortung der Versicherten (...) hat der Bundesausschuss keine Ermächtigung", heißt es im Wortlaut. Und weiter: "(...) Demzufolge bleiben Maßnahmen der Behandlungspflege, die im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind, auch außerhalb der HKP-Richtlinien in der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Behandlung einer akuten oder
chronischen Erkrankung handelt."

"Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des bpa, der seit Jahren auf fehlende Leistungen, wie z. B. das Einmalkatheterisieren, in der Richtlinie hinweist", so Bernd Tews. Die Folgen sind schwerwiegend: Der Arzt darf die in den Richtlinien fehlenden Leistungen zur Behandlungsunterstützung nicht verordnen, und dem Patienten bleiben diese, wie auch im Beispiel der nicht genehmigten Bewegungsübungen, versagt.

Dringender Regelungsbedarf herrsche auch bei der praktischen Durchführung der Prophylaxeleistungen, so Tews. "Benötigt der Patient beispielsweise eine Dekubitusbehandlung Grad 1, so kann der Arzt diese nicht verordnen, weil diese Behandlungspflegeleistung in den Richtlinien nicht vorgesehen ist!"

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: 030/30878860, Telefax: 030/30878889

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