Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Bundessozialgericht stoppt BKK Berlin / Krankenkasse darf keinen eigenen Pflegedienst gründen / Vorrang für Wahlfreiheit des Versicherten

(Berlin) - Die hoch verschuldete BKK Berlin hatte auf sich aufmerksam gemacht, weil sie durch eigene Pflegekräfte zwangsweise ihre Versicherten mit häuslicher Krankenpflege versorgen lassen wollte. Erklärtes Ziel war es, Kosten zu sparen. Hierzu wollte die BKK zunächst alle Versicherten mit einem eigenen bzw. kooperierenden Pflegedienst exklusiv versorgen. Die Versicherten der BKK Berlin hätten sich dann nicht mehr ihren Pflegedienst selbst aussuchen können, sondern wären zwingend durch den Pflegedienst der Krankenkasse versorgt worden. Dies wäre eine Verletzung des Sachleistungsprinzips und der Wahlfreiheit der Versicherten gewesen. Aufgrund der Proteste des bpa und der hieraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen scheiterte dieses Vorhaben. Als zweiter Streich im Rahmen eines Modellversuches sollte ein eigener Pflegedienst gegründet werden.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), der bundesweit ca. 4.000 private Pflegeeinrichtungen vertritt, hatte dagegen erhebliche Bedenken geltend gemacht. Ein von ihm in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten hatte diese Auffassung bestätigt. Dieses Gutachten hat dazu beigetragen, dass die zuständige Senatsverwaltung in Berlin den Modellversuch abgelehnt hat. Gegen diese Ablehnung hatte die BKK geklagt und vor dem Sozialgericht verloren.

In einer Sprungrevision, deren Entscheidung jetzt veröffentlicht wurde, hat nun auch das Bundessozialgericht (BSG) diesem Vorhaben abschließend einen Riegel vorgeschoben. “Wir begrüßen diese Entscheidung des Bundessozialgerichts ausdrücklich!³ so Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa. “Die Versicherten der BKK Berlin sind die Gewinner dieser Entscheidung, denn ansonsten wäre es zu einer großen Patientenverschiebung gekommen. Alle BKK-Versicherten hätten ihren vertrauten Pflegedienst verlassen müssen. Ein solcher Zustand wurde durch diese Entscheidung vermieden. Das BSG kommt eindeutig zu dem Beschluss, “dass Modellvorhaben nicht genehmigt werden dürfen, wenn damit die zwingende Inanspruchnahme des kasseneigenen Pflegedienstes verbunden ist. Einschränkungen der Wahlfreiheit der Versicherten unter den Leistungserbringern bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Damit ist klar: Die Entscheidung über die Wahl seines Pflegedienstes trifft der Kranke bzw. Pflegebedürftige. Das Urteil ist auch eine Ermutigung für die Pflegedienste. Denn auch finanziell so angeschlagene Krankenkassen wie die BKK Berlin sind an Recht und Gesetz gebunden und dürfen nicht zu Lasten von Patienten und Pflegediensten gegen bestehende Gesetze und Verträge verstoßen.

Bernd Tews abschließend: “Das BSG hat unsere Auffassung bestätigt: Krankenkassen müssen Verträge mit Pflegediensten schließen und dürfen nicht auswählen, ob sie die Leistungen lieber selbst erbringen. Ohne gesetzliche Grundlage dürfen Krankenkassen die häusliche Krankenpflege weder durch Exklusivverträge noch durch Eigenbetriebe oder die Anstellung eigener Pflegekräfte monopolisieren!

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.(bpa), Bundesgeschäftsstelle Hannoversche Str. 19 10115 Berlin Telefon: 030/308 788 60 Telefax: 030/308 788 89

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