Bundesverfassungsgericht bestätigt Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
(Bonn) - Die gestrige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über frühere Enteignungen hat die geltende Rechtslage erneut bestätigt. Eine Vielzahl von betroffenen Alteigentümern hatte wegen des erlittenen Unrechts vor allem durch die Bodenreform verständlicherweise große Hoffnungen in das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gesetzt. Der DBV hatte stets vor zu hohen Erwartungen in diese Verfassungsbeschwerden gewarnt. Nach den jetzt geklärten verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Fragen gilt es, den nach dem Vermögensgesetz und dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verbliebenen politischen Gestaltungsspielraum für alle Betroffenen zügig und vollständig auszuschöpfen.
Mit seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht erneut die Regelungen zum Ausschluss der Rückübertragung der auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteigneten Vermögenswerte zwischen 1945 und 1949 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Darüber hinaus räumte es dem Gesetzgeber einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Höhe der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen im Verhältnis zur Rückübertragung von Grundstücken zum aktuellen Verkehrswert ein. Auch diese gravierende erhebliche Wertschere sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes als 'angemessener Kompromiss mit dem Grundgesetz vereinbar.
Im übrigen sah das Bundesverfassungsgericht auch keinerlei Beanstandungsgründe für das im Ausgleichsleistungsgesetz verankerte Flächenerwerbsprogramm. Alteigentümer hätten keinen Anspruch, dass ihnen Wiedergutmachung in der Form des subventionierten Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen unter Ausschluss anderer gewährt wird.
Der DBV bedauert das Festhalten an den äußerst niedrigen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungshöhen, da hierdurch eine gerechte ausgewogene Wiedergutmachtung nicht erzielt wird. Vor diesem Hintergrund erneuert der DBV seine Forderung aus der gemeinsamen Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft für Grundbesitzerverbände und der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen vom 15.01.1998. Danach muss für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen im Rahmen des im Ausgleichsleistungsgesetz verankerten Flächenerwerbsprogrammes zumindest den betroffenen Alteigentümern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Ausgleichsleistung sofort mit dem zu zahlenden begünstigten Kaufpreis für die BVVG-Flächen unabgezinst verrechnen zu können. Das Flächenerwerbsprogramm für BVVG-Flächen muss jetzt auf dieser Basis ohne weiteren Zeitverzug umgesetzt werden.
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