Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
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Bundesverfassungsgericht stärkt effektive Strafverteidigung / DAV begrüßt die Entscheidung zur Geldwäsche

(Karlsruhe) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner heutigen Entscheidung festgestellt, dass Strafverteidiger sich bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Einnahmequellen ihrer Mandanten nur dann wegen Geldwäsche strafbar machen, wenn sie die Herkunft des Geldes sicher kennen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und seine Arbeitsgemeinschaft Strafrecht begrüßen die Entscheidung als Stärkung der wirksamen und unbehelligten Strafverteidigung außerordentlich. Die Richter haben klar gestellt, dass die Strafverfolgungsbehörden die besondere Stellung der Strafverteidiger zu berücksichtigen haben. Die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV hat stets betont, dass die bloße Annahme von Verteidigerhonoraren nicht kriminalisiert werden darf. Andernfalls sei ein Kernbereich rechtstaatlicher Verfahrensgarantien verletzt. Das BVerfG ist dieser Einschätzung gefolgt. Das Recht des Bürgers, sich einen Verteidiger seiner Wahl zu bedienen, war ernsthaft bedroht. Das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant wäre nachhaltig gestört worden.

"Die Schere im Kopf ist wieder beseitigt!" so Rechtsanwalt Werner Leitner, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, in Karlsruhe. Mit der Entscheidung sei sichergestellt, dass der Strafverteidiger die Unschuld seines Mandanten nach wie vor vermuten kann. Auch müssen die laufenden Strafverteidigungen von Ermittlungsmaßnahmen unbehelligt bleiben. Konkrete Verdachtsmomente könnten eine außergewöhnliche Höhe des Honorars oder die Modalitäten der Zahlung sein. Damit sei die von der Gesetzgebung und dem Bundesgerichtshof geschaffene Verunsicherung der Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger beseitigt.

Die anwaltliche Verschwiegenheit hat als Bürgerrecht im demokratischen Rechtstaat eine überragende freiheitssichere Bedeutung, so der DAV. Dass ein Anwalt eine Straftat des Mandanten nicht fördern darf, ist selbstverständlich und war schon immer geltendes Recht.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: 030/7261520, Telefax: 030/726152190

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