Bundesverfassungsgericht teilt die Auffassung zur Vorauswahl von Insolvenzverwaltern
(Berlin) - In seinem Beschluss vom 3. August 2004 ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Auffassung des DStV (vgl. R 1/02 vom 23. Juli 2003) zur Vorauswahl von Insolvenzverwaltern gefolgt.
Zwei Rechtsanwälte hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt, da sie nicht in den Bewerberpool aufgenommen wurden, aus dem Richter die zu bestellenden Insolvenzverwalter auswählen. Die deshalb angerufenen Gerichte hatten eine inhaltliche Entscheidung über diesen Sachverhalt für nicht zulässig erachtet und die Klagen deshalb abgewiesen.
Wie auch der DStV sieht das BVerfG durch die Entscheidungen der Gerichte das Recht der Beschwerdeführer auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) verletzt. Ein Bewerber, der nicht in den Bewerberpool aufgenommen wird, werde in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz berührt. Um Chancengleichheit bei der Bewerbung zu sichern und unrechtmäßige Verletzungen des Grundrechts auf Berufsfreiheit zu vermeiden, sind Einschränkungen nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen zulässig. Außerdem muss der (abgelehnte) Kandidat die Entscheidung über die Aufnahme in den Bewerberpool überprüfen lassen können.
Die bisher gängige Praxis, dass Amtsrichter nur mit den bereits bekannten Insolvenzverwaltern zusammenarbeiteten und neuen Bewerbern der Zugang de facto verschlossen blieb, wird damit beendet.
Quelle und Kontaktadresse:
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