Pressemitteilung | Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

BVMed zu Kalkulation der Hybrid-DRG 2026: „Richtung stimmt, im Detail noch Nachbesserungsbedarf“

(Berlin) - Der Bundesverband Medizintechnologie unterstützt den Ansatz, Sachkosten in den Hybrid-DRG aufwandsgerecht über Zusatzentgelte abzubilden. Einen entsprechenden Beschluss hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) zur Kalkulation der Hybrid-DRG 2026 getroffen. „Das neue Kalkulationsverfahren bietet die Chance, die bestehende Unterfinanzierung der erforderlichen Medizintechnologien in den DRG-1-Tagesfällen und aktuellen Hybrid-DRG zu beheben“, sagt BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll.

Nachbesserungen sind aus Sicht des Medizintechnik-Verbandes aber dringend erforderlich, da die bestehenden Fehlanreize und die Unterfinanzierung komplexerer Hybrid-DRG schon heute zu einer Rückkehr veralteter Methoden in den OP-Saal geführt haben. „Der BVMed und seine Mitgliedsunternehmen fordern ein ‚Mehr an Patient:innen-Sicherheit und Ergebnisqualität‘ und keinen Rückschritt in der medizinischen Versorgung“, so Möll.

Die notwendige weitere Ausdifferenzierung der Fälle nach Schweregraden bezeichnet der BVMed als „richtigen Schritt auf dem Weg zu einer kostendeckenden Vergütung von Medizintechnik in den Hybrid-DRGs“.

6 Punkte des BVMed zu Hybrid-DRGs und den Regelungen des ergEBA

Um nachteilige Auswirkungen auf die Patient:innen-Versorgung und eine weitere Schieflage der Kliniken zu vermeiden sowie die Ambulantisierung durch eine qualitativ hochwertige Versorgung zu stärken, müssen die Rahmenbedingungen an einigen Stellen nachjustiert werden. Dafür nennt der BVMed folgende sechs Punkte:

1. Potenziale der Medizintechnik als „Booster“ für die Ambulantisierung zu nutzen

Das vorliegende Kalkulationsschema ist eine deutliche Verbesserung des Status quo, ermöglicht jedoch nicht ausreichend die Potenziale der Medizintechnik als „Booster“ für die Ambulantisierung zu nutzen. Oftmals wird die ambulante oder kurzstationäre Leistungserbringung erst durch moderne und weniger invasive MedTech-Verfahren ermöglicht. Die zur Ambulantisierung bzw. weiteren Verweildauerreduktion erforderliche Medizintechnik wird heute jedoch nur zu einem geringen Anteil in der stationären Leistungserbringung eingesetzt und ist daher im vorliegenden Kalkulationsschema nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Vereinbarung individueller Zusatzentgelte sowie ein transparenter und strukturierter Dialog zur Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs und deren Kalkulation kann die bestehende Finanzierungslücke prospektiv schließen.

2. Weitere Ausdifferenzierung der Schweregrade

Alle Hybrid-DRGs sind nach §115f Absatz 1 Satz 3 entsprechend ihres (ökonomischen) Schweregrads zu differenzieren, sachgerecht zu kalkulieren und damit auskömmlich zu finanzieren.

Die Aufnahme von Sachkosten als Kostentrenner für den (ökonomischen) Schweregrad wird vom BVMed unterstützt. Darüber hinaus sollte geprüft werden, inwiefern die Verweildauer ebenfalls als Kriterium für die Ausdifferenzierung der Schweregrade Berücksichtigung finden sollte, um so die Gefahr der Selektion von Tagesfällen zu vermeiden. Aufwändige Begleitprozeduren und Begleitdiagnostik sollten zudem sachgerecht ggf. über eine Differenzierung der Hybrid-DRG berücksichtigt werden.

3. Strukturierter Dialog und Beteiligungsrechte erfordern Transparenz der Kalkulation

Das Know-how der Fachgesellschaften und Verbänden, wie auch dem BVMed, sollte wie im DRG-System im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Einführung oder Anpassung der Hybrid-DRGs und von Zusatzentgelten eingebunden werden. Voraussetzung dafür ist eine hinreichende Transparenz hinsichtlich der in den Hybrid-DRGs kalkulierten Sachkosten, im Rahmen eines differenzierten Kalkulationsberichts. Dies entspricht dem Ziel einer sachgerechten Entgeltbildung gemäß § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie § 6 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).

4. Sachkostenunterschiede über differenzierte Zusatzentgelte abbilden

Die Aufnahme von Zusatzentgelten zur Abbildung von Sachkosten ist sachgerecht und kann zudem den Fehlanreiz von mehrfachen Eingriffen aus ökonomischen Gründen verhindern. Die Kosten aus den aktuellen Zusatzentgelten (individuelle Entgelte gem. § 6 KHEntgG) sollten bei der Kostenkalkulation der Hybrid-DRGs für entsprechende Leistungen im Sinne einer sachgerechten und auskömmlichen Vergütung berücksichtigt werden.

Entsprechend der Vorgaben des ergEBA sollen Zusatzentgelte nur einmal berechnungsfähig sein. Oftmals ist im Rahmen einer Prozedur jedoch mehr als ein Implantat notwendig. Die Kalkulation und Differenzierung der Zusatzentgelte muss dies entsprechend berücksichtigen, um ein ökonomisches Fallsplitting zu vermeiden.

5. Mehr Konsequenz in der Konzeption der sektorengleichen Versorgung

Es widerspricht dem Gedanken einer sektorengleichen Vergütung einige Zusatzentgelte auf stationäre Leistungserbringer entsprechend § 108 SGB V zu beschränken. Vielmehr sollten die Voraussetzungen für die Leistungserbringung an klare Qualitäts- und Strukturkriterien gebunden sein und somit für Krankenhaus nahe ambulante Leistungserbringer als auch Vertragsärzte abrechenbar sein.

6. Patient:innen-Sicherheit beim Übergang in die Hybrid-DRG sicherstellen

Die Kontextfaktoren sollten auch das Alter und den Pflegegrad umfassen, um die sichere Versorgung und Nachsorge von hochbetagten und eingeschränkten Patient:innen weiterhin zu gewährleisten.

Darüber hinaus sind aus Sicht des BVMed weitere grundlegende Änderungen an den Rahmenbedingungen der Ambulantisierungs-Strategie, die mit der Einführung der Hybrid-DRGs verfolgt wird, notwendig. Hierfür braucht es aus MedTech-Sicht gesetzliche Anpassungen im Rahmen des geplanten Krankenhausreform-Anpassungsgesetzes.

„Für den BVMed und seine Mitgliedsunternehmen ist die Ambulantisierung von operativen Leistungen ein wichtiges Anliegen. Die Entscheidungsträger:innen müssen jedoch stärker beachten, dass innovative und qualitativ hochwertige Medizinprodukte und Hilfsmittel elementar für eine qualitativ hochwertige ambulante Versorgung sind“, so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll abschließend.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed), Manfred Beeres, Leiter(in) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Georgenstr. 25, 10117 Berlin, Telefon: 030 246255-0

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