Pressemitteilung | Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE)

BWE gibt Stellungnahme zu Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) ab: Korrekturen erforderlich um Beschleunigung zu erreichen

(Berlin) - Der BWE hat innerhalb der gesetzten Frist von knapp 60 Stunden eine Stellungnahme zum Entwurf der Formulierungshilfe für ein Wind-an-Land-Gesetz der Ministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) abgegeben. Aktuell arbeitet der Verband an einer weiteren Stellungnahme zu einem Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, für die eine ähnlich kurze Frist gesetzt wurde.
"Es ist kein sinnvolles Verfahren zu komplexen neuen Rechtssetzungen eine Verbändeanhörung am Freitagnachmittag zu starten und am Montagmorgen zu beenden. Eine so knappe Frist widerspricht transparenten und geordneten Verfahrensabläufen", so Hermann Albers, Präsident Bundesverband WindEnergie. "Eine solche Vorgehensweise muss die absolute Ausnahme bleiben. Der BWE äußert sich angesichts der kurzen Frist in knapper Form und vorbehaltlich einer ausführlichen Prüfung."
Aktuell sind von 0,8 Prozent ausgewiesener Landesfläche lediglich 0,5 Prozent für die Windenergie nutzbar. Das führt zu einem stockenden Zubau und darüber hinaus zu ineffizienter Flächennutzung. Der BWE hat bereits seit mehreren Jahren darauf hingewiesen, dass zur Erreichung der angedachten Energieerträge aus Wind an Land mindestens zwei Prozent der Fläche der Bunderepublik ausgewiesen werden müssen. Der Gesetzgeber hat sich dieser wissenschaftlich fundierten Bewertung mit der vorliegenden Formulierungshilfe für ein Wind-an-Land-Gesetz nun angeschlossen.
Inhaltlich bleibt das Gesetz jedoch hinter den Regelungsmöglichkeiten zurück. So positiv die gesetzliche Umsetzung des 2-Prozent-Ziels auf den ersten Blick ist, so negativ sind die zeitlichen (1,4 Prozent bis 2026, 2 Prozent ab 2032) und räumlichen Staffelungen, welche das Gesetz vorsieht. Denn die Vorgaben bedürfen der Umsetzung in neuen Planungsverfahren. Die hierfür erforderlichen Prozesse in den Ländern, Regionen und Kommunen werden lange dauern, können erhebliche Unsicherheiten aufwerfen (Sind die (Zwischen-)Ziele erreicht? Gibt es Umgehungen? Umgang mit Rotor-innerhalb-Flächen etc.) und zu Verzögerungen führen (wird es neue Länder-Moratorien wie zuletzt in Schleswig-Holstein und Brandenburg geben etc.). Der Gesetzentwurf wirft daher neue Rechtsfragen auf, die erst durch die Verwaltung und die Gerichte zu klären sind, auch das wird Jahre dauern.
Die Rechtsfolge einer Außenbereichsprivilegierung ist frühestens in etwa 4 Jahren vorgesehen, ist zeitlich nicht für einen hinreichend langen Zeitraum gewährleistet (Planungssicherheit!) und käme überdies zu spät. Es bleibt also bei der massiven Bremswirkung der viel zu geringen, bestehenden Flächenausweisungen in sehr vielen Planungsregionen. In den kommenden Jahren sind jährlich mindestens 10 Gigawatt Windenergie-Leistung zuzubauen. Diesen Anspruch verfehlt das Gesetz deutlich.
Nach Ansicht des BWE bedarf es unbedingt kurzfristiger Maßnahmen im bestehenden System zur Planungsbeschleunigung: Hierzu schlägt der Verband einen sofortigen Entfall der Ausschlusswirkung bestehender Pläne (auch der Regionalpläne) vor, wenn nicht mindestens 2 Prozent Windenergiefläche ausgewiesen wurde. Planungsträgerinnen, die bereits 1,4 Prozent Fläche ausgewiesen haben, könnte eine Übergangsfrist bis 01.01.2024 gewährt werden. Die Ausschlusswirkung für Repowering-Vorhaben muss uneingeschränkt entfallen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) Wolfram Axthelm, Geschäftsführer Politik und Kommunikation EUREF-Campus 16, 10829 Berlin Telefon: (030) 212341210, Fax: (030) 212341410

(ss)

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