Pressemitteilung | Centralvereinigung Deutscher WirtschaftsverbĂ€nde fĂŒr Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V.

CDH gegen Neuregelung zur privaten Nutzung eines GeschÀftswagens

(Berlin) - Deutliche Kritik hat die Centralvereinigung Deutscher WirtschaftsverbĂ€nde fĂŒr Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH), Berlin, an der geplanten steuerlichen Neuregelung zur privaten Nutzung eines GeschĂ€ftswagens geĂŒbt und appelliert anlĂ€sslich der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 8. MĂ€rz 2006 an den Gesetzgeber, von dieser Regelung Abstand zu nehmen. Aus der Sicht des Spitzenverbandes fĂŒr die Handelsvermittlungen und Vertriebsunternehmen hĂ€tte diese Regelung einen unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen bĂŒrokratischen Mehraufwand zur Folge. ZukĂŒnftig sollen GeschĂ€ftswagen nur noch dann zu dem Betriebsvermögen gehören, wenn sie zu mehr als fĂŒnfzig Prozent betrieblich genutzt werden.

Betroffen von dieser Neufassung wĂ€ren auch die beruflich vielreisenden Unternehmer und damit auch die Handelsvermittlungen. Diese wĂ€ren dann zur FĂŒhrung eines Fahrtenbuches gezwungen, um den Nachweis zu erbringen, dass sie ihren GeschĂ€ftswagen zu mehr als fĂŒnfzig Prozent betrieblich nutzen. Dies wĂŒrde nicht nur fĂŒr die betroffenen Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, sondern auch einen zusĂ€tzlichen Kontrollaufwand fĂŒr die Finanzbehörde. DarĂŒber hinaus sind auch fĂŒr den Fiskus nicht unerhebliche Mindereinnahmen zu erwarten, wenn diese beruflichen Vielfahrer durch den Zwang zur FahrtenbuchfĂŒhrung von der vielfach freiwillig angewendeten 1-Prozent-Regelung zur Versteuerung der privaten Nutzung des GeschĂ€ftswagens abkommen.

Betroffen von der Neuregelung ist darĂŒber hinaus auch die Vielzahl der Unternehmen mit ihren Zweit- und Drittwagen. Können diese Unternehmen zukĂŒnftig ihre Fahrzeuge nicht mehr als Betriebsvermögen behandeln, so werden sie geschĂ€ftlich zurĂŒckgelegte Fahrten individuell abrechnen. Abgesehen von dem zusĂ€tzlichen administrativen Aufwand sowohl fĂŒr die Unternehmen als auch fĂŒr die Finanzbehörde können dadurch, je nach Fahrleistung, auch Steuermindereinnahmen entstehen, denn der Ansatz von 0,30 Cent pro zurĂŒckgelegtem Kilometer Dienstfahrt kann unter UmstĂ€nden zu höheren absetzbaren Kosten fĂŒhren als ein geringer absetzbarer Teil der Gesamtkosten des betroffenen Fahrzeugs.

In Anbetracht der erklĂ€rten Absicht der Bundesregierung, BĂŒrokratie abzubauen und unter BerĂŒcksichtigung, dass die Neufassung des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht zu den erwartenden Steuereinnahmen fĂŒhren wird, spricht sich die CDH gegen die vorgeschlagene Neuregelung aus.

Quelle und Kontaktadresse:
Centralvereinigung Deutscher WirtschaftsverbĂ€nde fĂŒr Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) Pressestelle Am Weidendamm 1a, 10117 Berlin Telefon: (030) 72625600, Telefax: (030) 72625699

(sk)

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