"Corona-App” ja - aber nur grundrechtskonform! / Statement von Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
(Berlin) - "Der Einsatz einer Corona-App zur Nachverfolgung von Infektionsketten ist eine mildere Alternative zu Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen. Wir begrüßen den Ansatz, neue Strategien zur Verringerung der Neuinfektionen zu entwickeln, um die derzeitigen mit den Maßnahmen einhergehenden Eingriffe in die Grundrechte aller schnellstmöglich zurücknehmen zu können. Die App muss jedoch auf Freiwilligkeit basieren und auch ansonsten grundrechtskonform gestaltet sein.
Entscheidend ist, dass die für die Kontaktnachverfolgung erforderlichen Daten zunächst nur lokal auf dem Gerät gespeichert werden und keine zentralen Datensammlungen angelegt werden. Es muss auch klar geregelt sein, wie lange die Daten im System bleiben - hier braucht es realistische Löschfristen: Nach Ablauf der Inkubationszeit und eines Sicherheitszuschlags besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Speicherung.
Darüber hinaus müssen die durch die Nutzung der App entstandenen Daten einem Verwendungs- und Verwertungsverbot durch Ermittlungsbehörden unterliegen. Das gilt vor allem für IP-Adressen zu Zwecken der Strafverfolgung, etwa wegen Verstoßes gegen Kontaktverbote. Das Risiko einer Verwendung der Daten gegen die Nutzer würde auch die Bereitschaft der Bevölkerung erheblich schmälern, freiwillig die App zu nutzen."
Quelle und Kontaktadresse:
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