Damit es wegen der Bratwurst keine dicke Luft gibt: Vor dem Grillen Nachbarn informieren
(Hamburg) - Das Grillen ist eine Lieblingsbeschäftigung der Deutschen. Nach Angaben des Verbraucherschutzinformationssystems Bayern fachen sie jährlich bis zu 90 Millionen Mal den Grill an. Qualmwölkchen und Bratwurstduft können Konflikte unter Mitbewohnern provozieren. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen beachten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.
Dabei gilt: Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03). Demnach darf auf dem Balkon grundsätzlich gegrillt werden.
VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:
Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Dazu müssen sie ihre Mitmieter im Haus 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) entschieden. Das Gericht stellt dabei klar, dass der Vermieter kaum Einflussmöglichkeiten rechtlicher Art auf das Verhalten seiner Mieter hat.
Auch das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) setzt auf die Rücksichtnahme der Mieter untereinander. Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die vom Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann allerdings ein Grillabend bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.
Wir appellieren an alle Mieter, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Das Grillvergnügen sollte um 22.00 Uhr beendet sein.
Quelle und Kontaktadresse:
VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Pressestelle
Tangstedter Landstr. 83, 22415 Hamburg
Telefon: (040) 520110, Telefax: (040) 52011201
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