Pressemitteilung | Unternehmerverband - Die Gruppe e.V.

Das ändert sich 2024 / Unternehmerverband weist auf wichtige Neuerungen im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hin

(Duisburg) - Zum Jahreswechsel treten Gesetze oder Änderungen in Kraft, die sich auf die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswirken. Der Unternehmerverband ist mit seinen neun Juristinnen und Juristen auf das Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert; sie beraten und vertreten über 700 Mitgliedsfirmen, schwerpunktmäßig an Rhein und Ruhr. Hier eine Auswahl der Änderungen zum Jahreswechsel:

Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Es bleibt weiterhin möglich, diese postalisch zu übermitteln, erst 2028 ist die digitale Meldung verpflichtend.

Ausgleichsabgabe

Betriebe und Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen eine Ausgleichsabgabe. Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden monatlich zwischen 140 und 360 Euro fällig. Neu ist eine vierte Stufe von 720 Euro für die Firmen, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Fachkräfte

Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das nun schrittweise in Kraft tritt, soll dafür sorgen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten künftig leichter in Deutschland arbeiten können. Den einstellungswilligen Unternehmen stehen die örtlichen Arbeitsagenturen mit ihren Arbeitgeberservices beratend und unterstützend zur Seite: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service.

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie läuft noch bis zum 31. Dezember 2024 weiter. Das steuer- und sozialabgabenfreie Extra zum Gehalt darf bis zu 3.000 Euro betragen und als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden.

Krankenkasse

Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zahlen, für 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent erhöht. Der neue Zusatzbeitrag ist so hoch wie noch nie.

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, das u. a. Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit verhindern soll, nicht mehr nur für Unternehmen mit mindestens 3.000, sondern bereits für solche mit 1.000 Beschäftigten. Und selbst kleine und mittlere Unternehmen sind mittelbar betroffen, weil sie z. B. als Transportunternehmen Zulieferer der Großunternehmen sind. Wertvolle Informationsquelle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Trotz der Erhöhung des Mindestlohns beträgt die maximale Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) weiterhin etwa 43 Stunden monatlich; Hintergrund ist, dass der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit gut einem Jahr miteinander verbunden sind, sodass bei Anhebung des Mindestlohns die Minijob-Grenze (2024: 538 Euro) ebenfalls steigt. Zum Stichtag werden außerdem aufgrund der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung die Schwellenwerte angepasst - hierzu beraten die Juristinnen und Juristen die Mitglieder des Unternehmerverbandes individuell. Nicht zuletzt gibt es auch Änderungen bei der Mindestausbildungsvergütung, dem so genannten "Azubi-Mindestlohn": Die Beträge werden nun auch ab dem zweiten Lehrjahr gerundet, die Stufen nach Lehrjahren betragen nun 649, 766, 876 Euro und 909 Euro.

Quelle und Kontaktadresse:
Unternehmerverband - Die Gruppe e.V. Jennifer Middelkamp, Pressesprecherin Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg Telefon: (0203) 993670, Fax: (0203) 355714

(jg)

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