Pressemitteilung | DASV e.V. - Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft

Das Ende der freiwilligen Zulage

(Brühl) - Eine Zahlung von freiwilligen Zulagen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt ist für Arbeitgeber zukünftig nicht mehr möglich.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, (DASV) ist die Konsequenz aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (AZ. 5 AZR 627/06).

Das BAG habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, dass eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss eines Rechtsanspruches vorsehe, den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einem Schreiben mitgeteilt, dass er zusätzlich zu seinem monatlichen Gehalt zukünftig eine Leistungszulage als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erhalte. Nachdem der Arbeitgeber diese Zahlung dann eingestellt habe, so der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte Henn, habe der Arbeitnehmer auf Zahlung geklagt und das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht auch gewonnen.

Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes seien Zulagen, die zusätzlich zur vereinbarten Grundvergütung gezahlt würden, laufendes Arbeitsentgelt. Der Umfang der unter einem „Freiwilligkeitsvorbehalt“ zugesagten Leistung sei hierbei unerheblich. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zulagen, benachteilige den Arbeitnehmer jedoch unangemessen und sei deshalb nach Ansicht des BAG unwirksam, so Henn.

Konsequenz dieses Urteiles ist, so Henn, dass Arbeitnehmer zukünftig auch auf „freiwillige“ Zulagen einen Rechtsanspruch hätten. Für den Arbeitgeber bestünde jetzt nur noch die Möglichkeit, einen Widerrufsvorbehalt hinsichtlich zusätzlicher Leistungen zu vereinbaren. Ein solcher Widerrufsvorbehalt sei jedoch nur wirksam, wenn Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen vertraglich konkretisiert würden, betont der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Henn.

Von der Entscheidung des BAG nicht betroffen sind Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld oder andere Gratifikationen. Diese können nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung weiterhin als echte freiwillige Leistung erbracht werden.

Arbeitgebern wurde mit dieser Entscheidung die Möglichkeit genommen, monatliche Sonderleistungen flexibel nach der Leistung des Arbeitnehmers oder nach dem Erfolg des Unternehmens zu gestalten, Arbeitgeber werden sich hierauf einrichten müssen und neue Gestaltungsformen wählen müssen. Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung, dass sie zukünftig einen Anspruch auf die vereinbarten „freiwilligen“ Zulagen haben.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand Pulheimer Str. 19, 50321 Brühl Telefon: (02232) 210832, Telefax: (02232) 210833

(bl)

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