Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
Anzeige

DAV begrüßt Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Vermögensstrafe

(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht hält nach einem Urteil vom 20. März 2002 die mit dem Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität von 1992 in das Strafgesetzbuch aufgenommene Vermögensstrafe für verfassungswidrig. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt das Urteil, da die Vermögensstrafe eine voraussetzungs- und konturlose Bestimmung sei, die tief in die Rechte des Betroffenen und in die Strafverteidigung eingreife. Der Wortlaut der Strafvorschrift habe den Anwendungsbereich in keiner Weise eingegrenzt. Durch das Fehlen von Tatbestandsvoraussetzungen müsse der Strafverteidiger durch Beweisanträge beispielsweise die Verknüpfung zwischen dem Vermögen und der Straftat oder aber auch den Wert des Vermögens klären lassen. Dies würde Strafverfahren nur unnötig belasten.

"Das Fehlen gesetzlich definierter Anwendungsvoraussetzungen kann im Strafrecht nicht hingenommen werden, da jede Strafe vorhersehbar sein muss," so Rechtsanwalt und Notar Eberhard Kempf, Frankfurt/Main, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des DAV. Das Bundesverfassungsgericht hat die vom DAV geltend gemachten Bedenken bestätigt, dass die Vermögensstrafe eine bis zur Erschöpfung des Vermögens nach oben offene Sanktion sei, ohne dass dem Richter irgend ein Maßstab an die Hand gegeben wäre, wie er sie bemessen soll. Strafe müsse sich zudem immer an der Schuld des Täters bemessen und dürfe von Zufälligkeiten wie der Vermögenslage des Täters unabhängig sein.

Die Vermögensstrafe sei demnach kein taugliches Mittel der Strafverfolgung bzw. Strafzumessung.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11 10179 Berlin Telefon: 030/7261520 Telefax: 030/726152190

Logo verbaende.com
NEWS TEILEN:

NEW BANNER - Position 4 - BOTTOM

Anzeige