Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

DAV legt Gesetzesentwurf zur Reform des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens vor / Reform überfällig

(Berlin) - Auf dem Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wurde der Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, am 11. November 2005 der Gesetzentwurf für eine Reform des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens übergeben. Der DAV-Strafrechtsausschuss und die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des DAV haben es sich zur Aufgabe gemacht, die 20 Jahre währende intensive Diskussion mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf zusammenzufassen und dem Gesetzgeber einen entscheidungsreifen Vorschlag zu unterbreiten. Der vorgelegte Gesetzentwurf beschränkt sich auf Minimalforderungen, die sich im Wesentlichen aus Leitentscheidungen der maßgeblichen Rechtsprechung der Obergerichte zu den jeweiligen Fragen ergeben. „Die vorgeschlagenen Änderungen sind notwendig, um die Strafprozessordnung (StPO) auf den Stand der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu bringen,“ so Rechtsanwalt Eberhard Kempf, Vorsitzender des DAV-Strafrechtsausschusses.

Der Gesetzentwurf sieht vor:
- Dass der Beschuldigte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in formalisierter Weise darüber unterrichtet wird, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist,
- das Recht der notwendigen Verteidigung an den heutigen Stand der Rechtsprechung anzupassen. Danach muss immer dann ein Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr droht. Somit werden auch Hauptverhandlungen vor den Schöffengerichten zu Verfahren mit notwendiger Verteidigung,
- einem Beschuldigten auch schon vor einer Hauptverhandlung einen Verteidiger beizuordnen, sobald er sich nicht auf freiem Fuß befindet und abzusehen ist, dass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht,
- dass alle wesentlichen Vernehmungen auf Tonband oder per Video aufgezeichnet werden.

Eine maßgebliche Veränderung des Ermittlungsverfahrens insgesamt ergibt sich aus dem Entwurf nicht. Das Recht des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens würde durch die vorgeschlagenen Änderungen lediglich auf den Stand gebracht werden, den er nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ohnehin wahren muss. Da die StPO diesen Standard nicht immer gesetzlich einhält, ist die vorgeschlagene Änderung überfällig, betont der DAV.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, PR-Referent Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

(sk)

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