DAV lehnt Mehrbelastung für Anwälte ab / Falsche Weichenstellung bei der Reform der Gewerbesteuer
(Berlin) - Die Bundesregierung hat am Montagabend mit den Koalitionsspitzen beschlossen, bei der Reform der Gewerbesteuer und der Schaffung einer kommunalen Wirtschaftssteuer die Freien Berufe und damit die Anwaltschaft mit einzubeziehen.
Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn bei Schaffung einer kommunalen Wirtschaftssteuer nicht alle Berufsgruppen, wie etwa Landwirte, mit einbezogen würden. Dies würde gegen die Steuergerechtigkeit verstoßen und zum anderen sei der Anwalt im Hinblick auf seine Verpflichtungen aus der Berufs- und Gebührenordnung kein klassischer Unternehmer und erbringe ideelle Dienstleistungen. Aufgrund der äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage der Anwaltschaft, der seit 1994 eine Anpassung der Gebühren an die wirtschaftlichen Verhältnisse von der Politik verweigert werde, müsse jede zusätzliche Belastung für die Anwaltschaft abgelehnt werden.
"Die Einbeziehung der Anwaltschaft in eine kommunale Wirtschaftssteuer darf nicht zur Mehrbelastung der anwaltlichen Unternehmen führen," so der Hauptgeschäftsführer des DAV, Dr. Dierk Mattik, in Berlin. Auch bei der Anrechnung einer kommunalen Wirtschaftssteuer auf die persönliche Einkommenssteuerschuld bestehe für Anwälte in den Gemeinden die Gefahr von Mehrbelastungen, in denen ein höherer Hebesteuersatz als etwa 350 Prozent gelte.
Der DAV fordert daher die Freibetragsgrenzen einer kommunalen Wirtschaftssteuer hoch anzusetzen. "Ohne solche Freibeträge werden die zusätzlichen finanziellen Belastungen gerade für die kleineren und mittelständischen Kanzleien den Todesstoß und somit die Vernichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen bedeuten," so Mattik weiter.
Keinesfalls dürfen die Pläne einer Substanzbesteuerung wieder aufgegriffen werden. Die Einbeziehung von Miet-, Pacht- oder Zinszahlungen in die Gewerbesteuer muss auf jeden Fall vermieden werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. ( DAV )
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