Der Streit ums Erbe nimmt zu / Geltendmachung des Pflichtteils sorgt häufig für Ärger in der Familie
(Nürnberg) - Jahr für Jahr werden rd. 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Allein in den nächsten zehn Jahren werden rd. 15 Millionen Haushalte Vermögenswerte von mehr als 2 Billionen Euro erben. Als Folge davon, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Günther Raiser, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Nürnberg, nimmt die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten rund ums Erbe ständig zu.
Angesichts der ständig steigenden Vermögenswerte, so der Stuttgarter Erbrechtsexperte, komme dem Pflichtteilsrecht eine immer größer werdende Bedeutung zu. Danach können Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel auch nichteheliche Kinder und soweit diese beim Tode nicht vorhanden waren, auch die Eltern, von dem in einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) eingesetzten Erben den Pflichtteil verlangen, wenn sie dadurch von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Zur Verdeutlichung der Problematik macht Raiser folgendes Beispiel auf: Der Erblasser setzt seinen Lieblingssohn als alleinigen Erben ein, die beiden anderen Kinder erhalten nichts.
Hätte der Vater dagegen kein Testament hinterlassen, wäre er von seinen drei Kindern aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je ein Drittel Anteil beerbt worden. Vor diesem Hintergrund, so der Erbexperte, können die beiden enterbten Kinder von dem als alleinigen Erben eingesetzten Lieblingssohn jeweils einen Pflichtteil in Höhe von einem Sechstel verlangen. Betrug die Erbschaft daher z. B. 600.000,00 Euro, hat der Erbe in diesem Fall an seine beiden Geschwister jeweils einen Betrag von 100.000,00 Euro zu zahlen, soweit diese ihren Pflichtteil auch tatsächlich geltend machen.
Es liegt auf der Hand so der Nürnberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Norbert Gieseler, dass die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs den Familienfrieden häufig nachhaltig stört. Dabei, so der Erbrechtsexperte, komme hinzu, dass das Pflichtteilsrecht durch den Erblasser auch nur schwer umgangen werden könne. Liegen für die testamentarische Entziehung keine handfesten Gründe vor wie z. B. schwere vorsätzliche Vergehen oder Verbrechen gegen den Erblasser oder seinen Ehegatten oder ein ehrloser, unsittlicher Lebenswandel, lässt sich das Recht auch durch Testament nicht einschränken. Hinzu kommt, so der Erbrechtsexperte, dass der Gesetzgeber auch keine Aushöhlung des Rechts, z. B. durch vorherige Schenkungen um sich arm zu machen, vorgebeugt hat. Bei der Berechnung des Anspruchs, so Gieseler, sind Schenkungen wertmäßig zu berücksichtigen, die der Erblasser innerhalb einer Frist von zehn Jahren vor seinem Tode einem Dritten gemacht hat. Hat der Erblasser in dem vorherigen Fall daher fünf Jahre vor seinem Tod bereits sein Einfamilienhaus im Wert von 300.000,00 Euro auf seinen Lieblingssohn übertragen, so dass der Nachlass eigentlich nur noch 300.000,00 Euro beträgt, wird der Pflichtteilsanspruch gleichwohl von einem Wert von 600.000,00 Euro berechnet. Vor diesem Hintergrund, da sind sich beide Experten einig, sollte bei sich abzeichnenden Streitigkeiten versucht werden, die Erbfolge bereits zu Lebzeiten, gegebenenfalls durch Abschluss eines Erbvertrages, einvernehmlich zu regeln. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn zum Nachlass ein Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gehören.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
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