Pressemitteilung | Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP)

Deutsche Post mit EuGH Urteil sofort umsatzsteuerpflichtig / Regierungsentwurf "Umsatzsteuerbefreiung Postdienste" muss geändert werden

(Hamburg) - Das bestehende Umsatzsteuergesetz, das ausschließlich die Deutsche Post von der Umsatzsteuer befreit, ist nun endgültig durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für rechtswidrig erklärt worden. Es darf ab sofort nicht mehr angewendet werden. Die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie muss nun von Steuerbeamten auch gegen nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. Die Deutsche Post ist endgültig und unmittelbar seit dem EuGH-Urteil zumindest für eine große Anzahl ihrer Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig. Leider ist es gängige Praxis europäischer Regierungen, so auch der deutschen, immer erst einmal abzuwarten. Leidtragende sind in diesem Fall die Wettbewerber der Deutschen Post.

Trotzdem ist es ein Lichtblick im sonst düsteren Gerangel um die Postmarktliberalisierung, dass durch das Urteil klargestellt ist, dass Postdienste auch Teile des Universaldienstes erbringen können und nicht nur die Gesamtheit der Universaldienstleistungen, um für diese Leistung von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Des Weiteren können nur die Universaldienstleistungen umsatzsteuerbefreit sein, über die keine individuellen Verträge bestehen. Damit ist sichergestellt, dass z.B. Konsolidierung und Freistemplungen nach den gegenwärtigen Rabattbedingungen der Deutschen Post umsatzsteuerpflichtig sind, ganz zu schweigen von Leistungen wie Info-Post, Info-Brief und PZA (Postzustellungsaufträge) - alles keine Universaldienstleistungen.

Im Umkehrschluss heißt dieses für den BdKEP, dass infolge der EuGH-Entscheidung der Postversand nur dann umsatzsteuerfrei ist, wenn Briefmarken verwendet werden bzw. für jedermann zugängliche Preise gemäß Preisaushang z.B. für Pakete erhoben werden. Rabatte für Mengenversand oder Sonderkonditionen für besondere Leistungen fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung, auch dann nicht, wenn sie in offiziellen Preislisten aufgeführt werden.

Ob jedoch in Deutschland Postdienste für Universaldienstleistungen umsatzsteuerbefreit sein müssen, bleibt nach Rechtsauffassung des BdKEP und seines Anwaltes Axel G. Günther gerade aufgrund des EuGH-Urteils weiterhin bestreitbar.

Alle europäischen Länder - mit Ausnahme von Deutschland - haben ihre ehemaligen Staatspostgesellschaften zum Universaldienst verpflichtet. In Deutschland erbringt dagegen die Gesamtheit aller Postdienste den Universaldienst, nicht allein die Deutsche Post. Die Verpflichtung oder zumindest die Selbstverpflichtung zum Universaldienst ist aber eine wichtige Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von Post-Universaldienstleistungen, so das EuGH-Urteil.

Diese Entscheidung, dass nur Universaldienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien sind, die verpflichtet oder selbstverpflichtet erbracht werden, wirft rechtliche Fragen auf.

Jeder deutsche Lizenznehmer geht mit Beantragung seiner Lizenz eine Pflicht zum Universaldienst ein. So steht es in § 12 Postgesetz. Damit müsste jede Universaldienstleistung, soweit deren Preis nicht durch individuellen Vertrag besiegelt wurde, mehrwertsteuerfrei angeboten werden. Der Lizenznehmer ist zwar nicht gezwungen, dieser Pflicht nachzukommen. Doch kann er von der Bundesnetzagentur durch ein förmliches Verfahren gezwungen werden. Erst dann ließe sich eine wirkliche Pflicht auf Umsatzsteuerbefreiung herleiten.

Selbstverpflichtungserklärungen, wie der EuGH sie ins Auge fast und wie sie wohl auch von der Bundesregierung vorgeschlagen werden, sind im deutschen Recht nicht anwendbar, da für eine bestehende Pflicht nicht noch zusätzlich eine Selbstverpflichtung abgegeben werden kann. Eine Pflicht lässt sich nicht teilen. Allenfalls Paketdienste könnten dies tun, da sie nicht zum Universaldienst verpflichtet sind oder werden können, gleichwohl aber von ihnen die Erbringung des Universaldienstes erwartet wird.

Für die deutschen Postunternehmen lässt sich daher keine Verpflichtung oder Selbstverpflichtung zum Universaldienst herleiten - es sei denn, dass allein die abstrakt bestehende Pflicht der Lizenznehmer als ausreichendes Kriterium angesehen wird. Dann sind aber alle Lizenznehmer für den Universaldienstbereich umsatzsteuerbefreit. Die "Pflicht", ganz im Allgemeinen, ist jedoch kein hinreichender Grund für eine Umsatzsteuerbefreiung.

Von daher hält der BdKEP gerade aufgrund des EuGH-Urteils seine Forderung aufrecht, dass alle Postdienstleistungen, auch die Universaldienstleistungen, umsatzsteuerpflichtig sind, da weder eine formelle Verpflichtung zum Universaldienst besteht noch durch Selbstverpflichtung hergestellt werden kann. Die Verpflichtung ist allein der Bundesnetzagentur vorbehalten. Dieses ist nach Ansicht des BdKEP die einzig mögliche Auslegung des Urteils auf Deutschland bezogen. Sie ist zutreffend und EU-konform, da die Verpflichtung als eine Bedingung für Umsatzsteuerbefreiung fehlt. Sie schafft obendrein Klarheit im Wettbewerb.

Die Bundesregierung hat bisher keinen Wert darauf gelegt, diese Frage auch vom EuGH entscheiden zu lassen, obwohl sie gegen das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik hätte angehen können. Jetzt ist nur das Verfahren TNT gegen Royal Mail geklärt worden, aber leider nicht die Sondersituation Deutschland. Das ist der beklagenswerte Mangel am Willen dieser Regierung, Sachverhalte wettbewerbsneutral auf den Weg zu bringen.

Dem FDP-Entwurf, der die generelle Streichung einer Umsatzsteuerbefreiung für Postdienste beinhaltet, ist nach wie vor der Vorzug zu geben. Der BdKEP fordert den Bundestag auf, den Regierungsentwurf zu verwerfen und der Streichung der Umsatzsteuerbefreiung zuzustimmen, auch wenn es ein FDP-Entwurf ist, um damit das Wichtigste in der gegenwärtigen Krisensituation zu tun, nämlich die Steuerkasse zu füllen.

Gleichzeitig fordert der BdKEP die Bundesregierung auf, ihren politischen Widerstand gegen die Streichung der Umsatzsteuerbefreiung für öffentliche Postunternehmen in der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie aufzugeben. Universaldienst sollte nicht über die Steuer finanziert und subventioniert werden. Das Postgesetz sieht andere Möglichkeiten vor.

Der Vorsitzende Rudolf Pfeiffer: "Wenn Telekommunikationsdienstleistungen und auch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmittel nicht umsatzsteuerbefreit sind, dann ergibt es keinen Sinn, dass ausgerechnet Postdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sein sollen. Steuervereinfachungen täten jedem Postbetrieb gut."

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP) Pressestelle Kieler Str. 464-470 C, 22525 Hamburg Telefon: (040) 4303374, Telefax: (040) 4301490

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