Deutscher Kulturrat: EU-Grundrechtscharta weiterentwickeln
(Bonn) - Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass mit einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein Diskussionsanstoß über grundsätzliche Fragen gegeben wurde. Als großen Mangel sieht der Deutsche Kulturrat, dass mit der vorgesehenen Verabschiedung noch in diesem Jahr eine Diskussion abgeschlossen werden soll, die jetzt erst beginnen muss.
Der Deutsche Kulturrat tritt für die Wahrung der kulturellen Eigenständigkeit der Mitgliedsstaaten sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit und des Austausches auf dem Gebiet der Kultur und der kulturellen Bildung ein.
Eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt für den Deutschen Kulturrat ein hohes Gut dar. Damit wird das Fundament des künftigen Zusammenwirkens in Europa und der Rechte und Pflichten der Staatsbürger der Europäischen Union gelegt.
Der Deutsche Kulturrat versteht die EU-Grundrechtscharta als Selbstbindung der Staats- und Regierungschefs auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs eine Debatte in den nationalen Parlamenten und auch öffentlich zu initiieren. Ebenso sieht der Deutsche Kulturrat das Europäische Parlament aufgefordert, sich mit der EU-Grundrechtscharta ausführlich zu befassen.
Die EU-Grundrechtscharta ist der erste wichtige Schritt für eine europäischen Verfassung. Dabei darf aber in entscheidenden Fragen kein Rückfall hinter bereits besser fundierte Positionen wie zum Beispiel hinter Art. 27 Abs. 2 der UN-Menschenrechtserklärung zum geistigen Eigentum oder Art. 2 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Bildung stattfinden.
In der vorliegenden Fassung ist der Entwurf nach Auffassung des Deutschen Kulturrates nicht verabschiedungsreif.
Der Deutsche Kulturrat fordert, dass in einer EU-Grundrechtscharta insbesondere folgende Aspekte Berücksichtigung finden:
- die Verankerung des "Rechts auf Kultur",
- die Präzisierung der Meinungs- und Informationsfreiheit, der Freiheit des Wortes und der Literatur,
- die offenere Definition des Rechts auf Bildung,
- die Konkretisierung des Schutzes des geistigen Eigentums und seiner Schöpfer,
- die Sicherung der Partizipationsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger im Sinne der Bürgergesellschaft.
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