Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
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Deutscher Steuerberaterverband fordert: Einschränkung statt Ausweitung des Kontenabrufverfahrens

(Berlin) - Gemäß dem Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform plant der Gesetzgeber, die Regeln über das umstrittene Kontenabrufverfahren (§ 93 Absatz 7 und 8 AO) neu zu fassen. Nur auf den ersten Blick sollen der Finanzverwaltung bei der Ermittlungsmaßnahme in Zukunft engere Grenzen auferlegt werden. Tatsächlich dürfte nach Meinung des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) der Abruf von Kontenstammdaten zunehmen.

Die Verwendung der einleitenden Worte „Abruf (…) nur zulässig“ im überarbeiteten Paragraphen vermittelt den Eindruck, als könne zukünftig vom Kontenabrufverfahren nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden. Nach geltendem Recht ist der Finanzbehörde noch ein uneingeschränktes Ermessen eingeräumt, soweit sie die Ermittlungsmaßnahme für erforderlich hält und ein Auskunftsersuchen beim Steuerpflichtigen keinen Erfolg verspricht. Ursprüngliches Ziel bei der Einführung des Kontenabrufverfahrens war es, die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung bei den Kapitaleinkünften der Steuerpflichtigen zu verbessern.

Doch mit den fünf im Entwurf eingeführten Tatbeständen in § 93 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 - 5 AO-E, bei derem – alternativen - Vorliegen ein Kontenabruf erfolgen darf, wird nach Ansicht des DStV der Anwendungsbereich der neuen Regelung unverhältnismäßig weit ausgestaltet. Vor allem richtet sich die Kritik gegen die umfassende Formulierung des § 93 Absatz 1 Nr. 4 AO-E, wonach die Durchführung des Abrufverfahrens lediglich im Zusammenhang mit der „Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern“ stehen muss.

„Bundesgesetzlich geregelt“ sind hingegen alle wichtigen Einnahmequellen des Staates wie die Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer – die so genannte Ausnahme würde im Veranlagungsalltag zur Regel. „Für eine derart extensive Anwendung des Kontenabrufs besteht aber nach Einführung der Abgeltungssteuer keine Notwendigkeit mehr“, bekräftigt Jürgen Pinne, Präsident des DStV. „Denn“, so der Verbandspräsident weiter, „die Kapitaleinkünfte der Bundesbürger werden ab dem Jahr 2009 ohnehin mit deren Auszahlung flächendeckend mit der Abgeltungssteuer erfasst“. Strukturelle Lücken bei der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte - wie in der Vergangenheit - könne es somit grundsätzlich nicht mehr geben.

Dementsprechend erscheint es nicht verwunderlich, dass nach Informationen des DStV die Banken angewiesen worden sind, ihre Rechenkapazitäten bis März 2008 von 2.000 auf bis zu 10.000 Kontenabfragen pro Tag zu steigern.

Wie schon bei Einführung des Kontenabrufverfahrens zum 1. April 2005 vom DStV befürchtet, wird die Datenabrufbefugnis des Fiskus - entgegen vorherigen Beteuerungen - nicht wieder aufgehoben, obwohl die Gründe für deren Einführung ab dem Jahr 2008 weitgehend wegfallen werden. Das Kontenabrufverfahren droht dann zu einem dauerhaften Instrumentarium bei der Steuerveranlagung und der Steuervollstreckung zu werden. Insbesondere verschafft sich der Staat mit der Kenntnis von verborgenen Konten im Rahmen der Zwangsvollstreckung ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den sonstigen Gläubigern.

Die gleichfalls geplante abschließende Aufzählung von Behörden (§ 93 Absatz 8 Abgabenordnung), die neben der Finanzverwaltung ermächtigt werden sollen, das Abrufsverfahren durchzuführen, wird hingegen vom DStV begrüßt. Hierdurch wird die bisherige unklare Rechtslage bereinigt und der Tatbestand klarer gefasst.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 278762, Telefax: (030) 27876799

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