DGB-Fachzeitschrift Soziale Sicherheit: Hunderttausende Arbeitslose müssen Lebensversicherungsverträge ändern, sonst bekommen sie kein Arbeitslosengeld II
(Berlin) Hunderttausende Erwerbslose, die mit einer Kapitallebensversicherung fürs Alter vorgesorgt haben, müssen ändern. Sonst werden sie nicht von dem zusätzlichen Freibetrag fürs Altersvermögen profitieren, der 2005 mit dem neuen Arbeitslosengeld (ALG) II eingeführt wird und sie gehen deshalb vielfach bei der neuen Leistung leer aus. Darauf weist die vom DGB herausgegebene Fachzeitschrift Soziale Sicherheit (AiB-Verlag, Frankfurt/M.) in ihrer gerade erschienenen Ausgabe 6/2004 hin.
Beim Arbeitslosengeld II steht in der Regel jedem Antragsteller und seinem (Ehe-)Partner genau wie derzeit bei der Arbeitslosenhilfe zunächst nur ein allgemeiner Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr zu. Dazu kommt nur für geldwerte Ansprüche, die der Alterssicherung dienen noch ein weiterer Freibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und Partner. Dieser Zusatzfreibetrag wird aber nicht gewährt, wenn der Arbeitslose oder sein Partner vor dem Rentenalter an das Geld für die Rücklage herankommen können. Alle herkömmlichen Kapitallebensversicherungen würden deshalb nicht als Altersrückstellungen anerkannt, schreibt die Soziale Sicherheit. Denn Lebensversicherungen, die immerhin rund 70 Prozent der Bundesbürger besitzen, können selbst wenn sie bis zum Rentenalter abgeschlossen sind jederzeit bei Bedarf aufgelöst und kapitalisiert werden.
Die DGB-Fachzeitschrift rät daher: Für hunderttausende betroffene Erwerbslose kommt es jetzt darauf an, mit den Versicherungsgesellschaften einen teilweisen Verwertungs-Ausschluss bis zur Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr vor dem Ruhestand zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist nach Angaben der Sozialen Sicherheit möglich, seit im Versicherungsvertragsgesetz Ende letzten Jahres ein neuer Absatz 3 im Paragrafen 165 eingefügt wurde. Danach könnten Lebensversicherungen jetzt so gestellt werden, dass der vor einer vorzeitigen Verwertung geschützte Betrag maximal 200 Euro pro Lebensjahr des Versicherten und seines Partners beträgt.
Die Soziale Sicherheit bringt in ihrem neuesten Heft mehrere Beispielrechnungen, die zeigen, wann und wie die Versicherungsverträge geändert werden sollten. So würde beispielsweise ein allein stehender 55-jähriger Arbeitsloser, dessen Kapitallebensversicherung einen aktuellen Rückkaufswert von 20.000 Euro hat, kein Arbeitslosengeld II bekommen, wenn er seinen Vertrag unverändert lässt. Vereinbart er dagegen mit seiner Versicherungsgesellschaft einen Teil-Ausschluss der Verwertbarkeit vor seinem Rentenalter, könnte er nicht nur seine volle Versicherungssumme behalten, sondern noch weitere 2.750 Euro an (Spar-)Vermögen haben. Trotzdem würde er dann ALG II bekommen.
Die vom DGB herausgegebene Fachzeitschrift empfiehlt betroffenen Arbeitslosen, frühzeitig aktiv zu werden und auf die Versicherungsunternehmen zuzugehen. Die geänderte Vereinbarung müsse vor dem Antrag auf ALG II abgeschlossen werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB)
Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin
Telefon: 030/24060-0, Telefax: 030/24060324
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