Pressemitteilung | Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP)

Die Armut darf sich nicht vergrößern - Menschen mit Behinderungen nicht länger beim Regelbedarf benachteiligen!

(Berlin) - Zur heutigen Beratung des Bundestags zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz macht der Bundesfachverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) erneut auf die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bei den Regelbedarfsstufen aufmerksam. Bewohnende von Wohneinrichtungen erhalten automatisch Regelbedarfsstufe 2 und damit weniger Geld, als erwachsene Personen, die beispielsweise in einer Wohnung leben.

Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz ordnet alleinstehende Menschen mit Behinderungen, die in sogenannten besonderen Wohnformen (stationäre Wohneinrichtungen) leben, der Regelbedarfsstufe 2 zu. Sie werden damit Leistungsberechtigten gleichgesetzt, die zu zweit als Ehe- oder Lebenspartner_ innen zusammenwohnen, füreinander einstehen und "aus einem Topf" wirtschaften. Im Gegensatz zu diesem familiären Zusammenleben können Menschen mit Behinderungen ihren Wohnort oft nicht wählen und allein ihr ähnlich gelagerter Hilfebedarf führt sie in einer Wohngruppe zusammen.

Durch die Zuordnung in die Regelbedarfsstufe 2 erhalten Menschen mit Behinderungen nach den neuen Regelbedarfsstufen 44,- Euro weniger im Monat als Alleinstehende. Der Gesetzgeber muss den Regelsatz in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen berechnen. Dafür zieht er die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe heran. Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen werden in dieser Stichprobe jedoch nicht berücksichtigt. Der CBP hat daher bei der Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 2 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Unter anderem die Ausgaben für die Gesundheit sind bei Menschen mit Behinderungen oft höher als bei der Durchschnittsbevölkerung. Aufgrund von Grunderkrankungen ist der tatsächliche Bedarf von Menschen mit Behinderungen oftmals wesentlich höher als die im Regelbedarf angesetzte Verbrauchsausgabe für Gesundheitspflege in Höhe von 16,60 Euro. Dieser Betrag berücksichtigt z. B. nicht ausreichend den Bedarf von Menschen mit Behinderung an Inkontinenzmittel und verschreibungspflichtigen Medikamenten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Die aktuellen Ausgaben für Masken und Desinfektionsmitteln sind ebenfalls nicht berücksichtigt.

"Es darf nicht sein, dass Menschen mit Behinderungen beim Regelbedarf wesentlich benachteiligt werden", kritisiert Johannes Magin, 1. Vorsitzender des CBP und Abteilungsleiter bei der Katholischen Jugendfürsorge der Diözese Regensburg. Er fordert: "Der CBP setzt sich dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen, die in Wohneinrichtungen leben, in dieselbe Regelbedarfsstufe eingeordnet werden wie alle anderen Alleinstehenden. Die Einordnung in die Regelbedarfsstufe 2 trifft Menschen mit Behinderung in der Praxis besonders hart, da sie ihre höheren Grundkosten aus dem geringeren Regelsatz finanzieren müssen."

Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung sind auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. Weniger finanzielle Mittel bedeuten weniger Teilhabe an der Gesellschaft. Der CBP setzt sich für die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen am Leben in unserer Gesellschaft ein und hat den Prozess des Gesetzentwurfs von Anfang an durch Stellungnahmen begleitet.

Quelle und Kontaktadresse:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) Kerstin Tote, Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Reinhardtstr. 13, 10117 Berlin Telefon: (030) 284447-822, Fax: (030) 284447-828

(cl)

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