Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)
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Die Erbschaft dem Zugriff des Staates entziehen / Hohe Erbschaftsteuern lassen sich vermeiden

(Bonn) - Die Erbschaftswelle rollt – auch zur Freude des Fiskus. Alljährlich werden rd. 200 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Auch der Staat beteiligt sich gern daran: Rd. 3 Milliarden Euro an Erbschaftssteuern wandern jedes Jahr in die Kassen des Fiskus – Tendenz unaufhörlich steigend. „Dabei“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., Bonn, „werden mindestens die Hälfte aller fällig werdenden Steuern völlig unnötig gezahlt“.

Bei rechtzeitiger Planung und besserer Kenntnis der Rechtslage, so der Experte, ließen sich viele Steuerbescheide drastisch reduzieren oder gar ganz vermeiden. Worauf es ankommt, erläutert Kastner nachfolgend:

Zehnjahresfristen nutzen
Alle zehn Jahre läßt sich Vermögen im Rahmen der bestehenden steuerlichen Freibeträge neu steuerfrei auf die nächste Generation bereits zu Lebzeiten übertragen. Hinterläßt der Vater z. B. seinem Sohn am Todestage Immobilien und Barvermögen im Steuerwert von 600.000 Euro, hinterläßt er seinem Sohn auch eine Erbschaftsteuer von 59.250 Euro. Überträgt der Vater dagegen bereits zu Lebzeiten in zwei Schritten von je 200.000 Euro im Abstand von je zehn Jahre Vermögen steuerfrei im Rahmen des Kinderfreibetrages von 205.000 Euro auf den Sohn und liegt die letzte Schenkung am Todestage ebenfalls bereits zehn Jahre zurück, kann das gesamte Vermögen sogar steuerfrei auf den Sohn übergehen.

Doppelbelastung vermeiden
Bei Vermögen oberhalb der steuerlichen Freibeträge ist es ungünstig, wenn sich Ehegatten beim Tode des ersten Ehegatten zunächst gegenseitig und nach dem Tode des Letztversterbenden die Kinder als Erben einsetzen, da in diesem Fall dasselbe Vermögen gleich zweimal besteuert wird. Vererbt z. B. der Ehemann seiner Ehefrau 600.000 Euro und vererbt diese später dieses Vermögen an die beiden Kinder, so entstehen für diese beiden Erbvorgänge, wenn die Ehefrau z. B. aufgrund von Hinterbliebenenbezügen kein besonderer Versorgungsfreibetrag mehr zusteht, insgesamt Erbschaftsteuern von über 60.000 Euro. Diese Steuer läßt sich sogar ganz vermeiden, wenn der Ehegatte seine Ehefrau nur zur Hälfte als Erbin einsetzt und die Kinder zu je einem Viertel. In diesem Fall liegt die Erbschaft für alle Erben im Rahmen der bestehenden Freibeträge. Ist dies nicht gewünscht, sollten die Kinder je zur Hälfte als Erben eingesetzt werden und der Ehefrau stattdessen ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht am Nachlaß eingeräumt werden. Dadurch kann die Gesamterbschaftsteuerbelastung immerhin noch um mehr als die Hälfte gesenkt werden.

Verwandtschaftsgrade beachten
Grundsätzlich gilt: Je weitläufiger der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Erbschaftsteuer. Wer z. B. seinen Schwiegersohn bei einer Erbschaft von 200.000 Euro als Erbe einsetzt, weil er der Auffassung ist, daß die Tochter nicht mit Geld umgehen kann, verschafft diesem auch eine Erbschaftsteuer von 32.249 Euro, während die Erbschaft für die Tochter aufgrund des Freibetrages für Kinder ganz steuerfrei geblieben wäre. Steuerlich in diesem Fall besser: Die Tochter als Erbin einsetzen und das Erbschaftsvermögen durch Auflagen und der Aufsicht eines Testamentsvollstreckers sichern.

Bewertungsvorteile nutzen
Die Vererbung und Verschenkung von bebautem Grundbesitz (Häuser, Eigentumswohnungen) ist derzeit noch steuerlich erheblich begünstigt, da dieser nach derzeitigem Recht im Bundesdurchschnitt nur mit rd. 50 Prozent des tatsächlichen Wertes für die Steuerberechnung in Ansatz gebracht wird. Der Bundesfinanzhof hält dies jedoch für verfassungswidrig und hat deshalb das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Entscheidung steht noch aus. Wer den derzeitigen Bewertungsvorteil noch sichern will, sollte den Gang zum Notar und Steuerberater nicht scheuen und entsprechendes Grundvermögen noch vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Nachkommen übertragen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Simrockallee 27, 53172 Bonn Telefon: 0228/9355728, Telefax: 0228/9355799

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