Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Dienstleistungsrichtlinie: DAV begrüßt Ausnahmen für Anwälte

(Berlin) - Der Rat der EU hat am 11. Dezember 2006 die Dienstleistungsrichtlinie verabschiedet und dabei die besondere Situation von Anwälten berücksichtigt. Wie vom Deutschen Anwaltverein (DAV) wiederholt gefordert, sind Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich der Richtlinie zwar erfasst, die anwaltlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsrichtlinie 77/249/EG und 98/5/EG werden jedoch Vorrang vor der allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie haben.

Die Dienstleistungsrichtlinie wird für Rechtsanwälte also nur in den Bereichen Bedeutung haben, die noch nicht durch diese älteren, speziell für die Anwälte geschaffenen Richtlinien geregelt sind. Die anwaltsspezifischen Richtlinien regeln beispielsweise welches Berufsrecht bei grenzüberschreitend tätigen Anwälten anwendbar ist. Somit dürfen grenzüberschreitend tätige Anwälte ihre Gebühren weiter nur nach den Gesetzen desjenigen Landes erheben, in dem sie für ihre Mandanten vor Gericht aufgetreten sind (Artikel 4 der Richtlinie 77/294).

Bei weiteren wichtigen Fragen hat sich die Auffassung des DAV durchsetzen können. So ist gemäß Art. 17 Nr. 6 die Regelung von Vorbehaltsaufgaben in der Kompetenz des Staates verblieben, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Dies gilt ebenso für die gerichtliche Einziehung von Forderungen. Ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher soll dadurch gewährleistet sein, dass auch Anbieter von juristischen Dienstleistungen, die keine Anwälte sind, dem deutschen Rechtsberatungsgesetz unterliegen.

Deutsche Rechtsanwälte sind von der Dienstleistungsrichtlinie unter anderen im Bereich Werbung betroffen. Denn dieser Bereich ist von den anwaltsspezifischen Richtlinien nicht geregelt. Artikel 24 der Dienstleistungsrichtlinie untersagt den Mitgliedstaaten ein Werbeverbot für reglementierte Berufe, also auch für Anwälte. Es gelten jedoch Mindeststandards für Werbung. In Deutschland selbst, wo grundsätzlich Werbefreiheit herrscht, wird dies zu keinen Änderungen führen. Für den deutschen Anwalt, der ins EU-Ausland geht, kann die somit EU-weite Werbefreiheit von Vorteil sein.

Die Richtlinie wird in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht und einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft treten. Anschließend haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

(sk)

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