Pressemitteilung | Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)

djb begrüßt Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

(Berlin) - Der Deutsche Juristinnenbund begrüßt, dass die Deutsche Bundesregierung endlich den Entwurf eines Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt und sich dabei weiterhin an dem Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes aus der letzten Legislaturperiode orientiert hat. Der djb fordert den Gesetzgeber auf, diesen Entwurf nunmehr zügig und ungeschmälert zu verabschieden. Immerhin befindet sich Deutschland mit dreien der vier umzusetzenden EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in Zeitverzug und ist deswegen bereits vom EuGH verurteilt worden.

"Nur ein einheitliches Gesetz für alle gegen Diskriminierung zu schützenden Merkmale und mit möglichst einheitlichem Schutzniveau für alle diese Merkmale vermag die in Deutschland immer noch vorhandene Diskriminierungsvielfalt wirksam zu bekämpfen", erklärt die Präsidentin des djb, Jutta Wagner. Gerade Frauen sind oft das Opfer doppelter Diskriminierung, einerseits wegen ihres Geschlechts, andererseits wegen anderer Merkmale wie zugeschriebene Rasse/Ethnie, sexuelle Identität oder Alter.

Vor diesem Hintergrund kritisiert der djb, dass der neue Gesetzentwurf im Gegensatz zum vorherigen bei der Kalkulation von Versicherungsprämien für die Merkmale Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität einen schwächeren Kontrollmaßstab anlegt als für das Merkmal Geschlecht: Müssen die Versicherungen für Unterscheidungen nach dem Geschlecht "relevante und genaue versicherungsmathematische und statistische Daten" vorlegen, so sollen bei den anderen Merkmalen schon "anerkannte Prinzipien risikoadäquater Kalkulation" genügen.

Der djb begrüßt ausdrücklich, dass die Verbandsklage für Betriebsräte und im Betrieb vertretene Gewerkschaften beibehalten worden ist und damit das Eintreten gegen Diskriminierung nicht mehr allein Sache der Diskriminierten bleibt. Darüber hinaus wäre jedoch auch eine Klagemöglichkeit für Antidiskriminierungsverbände wünschenswert gewesen. Im Ausland hat sich gerade Letztere bewährt, während die arbeitsrechtlichen Akteure erfahrungsgemäß kaum Gebrauch von der Möglichkeit der Verbandsklage machen.

Im Übrigen bleibt der neue Entwurf jedoch partiell immer noch hinter den Vorgaben der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien zurück. Insbesondere darf der inländische Gesetzgeber sein bereits erreichtes Schutzniveau durch die Umsetzung der Richtlinien nicht verschlechtern. Bisher musste nach § 611a BGB das Geschlecht ,,unverzichtbare Voraussetzung" sein, um für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ein bestimmtes Geschlecht ausschließen zu dürfen. Künftig soll es nach dem AGG aber schon ausreichen, wenn ein bestimmtes Geschlecht ,,wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit ... eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt", sofern die Einschränkung verhältnismäßig bleibt. Hier erweitert der Gesetzgeber ohne Not wieder das Einfallstor für direkte Geschlechtsdiskriminierung.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb), Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Anke Gimbal, Geschäftsführerin Anklamer Str. 38, 10115 Berlin Telefon: (030) 443270-0, Telefax: (030) 443270-22

(bl)

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